Amtsgericht Bonn Urteil, 06. Juni 2014 - 104 C 278/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 #### GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines seitens der Beklagten gemäß § 325 HGB festgesetzten Ordnungsgeldes nebst Zustellungskosten in Höhe von insgesamt 2.503,50 €.
3Die Beklagte erließ am 02.03.2008 eine Androhungsverfügung nach § 325 HGB gegen die Insolvenzschuldnerin, deren damaliger Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Zeuge T war.
4Mit Schreiben vom 12.03.2008 legte der Zeuge T Einspruch gegen die Androhungsverfügung der Beklagten ein und teilte in diesem Schreiben u.a. mit:
5"Es hat mich sehr überrascht, da die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeitet (Anlagen 1 bis 3) und sich neuerlich in Liquidation befindet."
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 12.03.2008 wird auf die Anlage B1, Bl. 86 d. GA., Bezug genommen.
7Am 08.06.2009 verwarf die Beklagte den eingelegten Einspruch und setzte zugleich gegen die Insolvenzschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € sowie Zustellungskosten in Höhe von 3,50 € fest (Anlage K2, Bl. 64 ff.).
8Am 01.07.2009 überwies eine von dem Zeugen T zwischengeschaltete Frau L den festgesetzten Betrag in Höhe von 2.503,50 € auf das Konto der Beklagten. Zugleich stellte die jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähige Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
9Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.08.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
10Der Kläger behauptet unter auszugsweiser Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum 2005 und 2009, auf den Seiten 4 und 5 der Klageschrift, auf die insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dass die Insolvenzschuldnerin bereits ab dem 25.11.2004 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Zeuge T habe die Beklagte außerdem am 12.03.2008 darüber informiert, dass die Schuldnerin den Betrieb eingestellt habe und nicht in der Lage sei die Verbindlichkeit zu tilgen. Auch habe dieser die Beklagte um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten.
11Der Kläger beantragt,
1213die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.503,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
1415die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2014 (Bl. 91R d. GA.) durch Vernehmung der Zeugen T und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014, Bl. 107 ff.. d. GA., Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.503,50 € aus der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 143 Abs.1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO.
20Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung scheidet mangels Eingreifen des insoweit einzig in Betracht kommenden Anfechtungsgrundes des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO aus.
21Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
22Vorliegend fehlt es an der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Begleichung des Ordnungsgeldes am 01.07.2009.
23Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO bedeutet, für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so wertet (Müko/Kayser, Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage 2013, § 130 Rn. 33 m. w. N.). Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages weiter die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
24Kenntnis in dem vorstehend beschriebenen Sinne lag seitens der Beklagten am 01.07.2009 nicht vor.
25Durch das Schreiben des Zeugen T, des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 12.03.2008 wird eine derartige Kenntnis nicht begründet. In diesem Schreiben hat der Zeuge T der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeite und sich neuerlich in Liquidation befinde. Eine Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit ist damit nicht gegeben. Ferner stellen weder die Mitteilung über das Erreichen des Liquidationsstadiums noch die Mitteilung über das Einstellen der Geschäftstätigkeit Umstände dar, die gesondert oder in einer Zusammenschau zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass es sich bei in Liquidation befindlichen Firmen auch um zahlungsfähige Firmen handeln kann. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung des § 65 Abs. 1 und 2 GmbHG. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer von mehreren denkbaren Auflösungs- und damit Liquidationsgründen. Insbesondere besteht die Möglichkeit des Vorliegens eines gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrundes. Des Weiteren definiert sich die Einstellung der Geschäftstätigkeit anhand der Bilanzierung nach § 242 HGB. In der Bilanz wird eine Gegenüberstellung der Gesamtleistung und der Finanzerträge des Unternehmens in der abgelaufenen Rechnungsperiode einerseits und der betrieblichen Aufwendungen andererseits ausgewiesen. Auch ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat kann daher im Ergebnis eine positive Bilanz vorlegen. Ein in Liquidation befindliches Unternehmen wird außerdem regelmäßig nach Außen hin seinen Geschäftsbetrieb eingestellt haben und nur noch die offenen und laufenden Verbindlichkeiten abschließend abwickeln, so dass auch die Mitteilung beider Kriterien im Zusammenspiel keine zwingende Kenntnis der Umstände begründet, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.
26Darüber hinaus hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte oder Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine solche schließen lassen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Zeuge T die Beklagte in einem am 12.03.2008 geführten Gespräch darüber informiert hat, dass die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Verbindlichkeit nicht in der Lage gewesen ist und diese um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Vielmehr ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme von dem Gegenteil überzeugt. Das klägerseits behauptete Gespräch hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. So hat der Zeuge T bekundet, nicht mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert zu haben. Vielmehr sei die Angelegenheit für ihn mit Übersendung des Schreibens vom 12.03.2008 an die Beklagte erledigt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass sein schriftlicher Einspruch die Beklagte von weiteren Schritten abhalten werde. Desweiteren hat es zur Überzeugung des Gerichts infolgedessen auch keine Mitteilung von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit oder eine Bitte nach Ratenzahlung seitens des Zeugen T gegeben. So hat dieser weiter bekundet, er könne zu 100 % ausschließen, gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten gesagt zu haben, dass die GmbH zahlungsunfähig sei sowie geäußert zu haben, nicht zahlen zu wollen. Die Aussage des Zeugen T ist auch glaubhaft. Sie ist frei von Belastungstendenzen und weist vielmehr entlastende Einschränkungen wie "jedenfalls glaube ich dies" auf. Desweiteren ist sie in sich plausibel und frei von Widersprüchen. Denn aus Sicht des Zeugen T lag im März 2008 gerade keine Zahlungsunfähigkeit der L1 #### GmbH vor.
27Die Aussage deckt sich sodann mit der der Zeugin H. Diese hat bekundet im vorliegenden Fall keine Mitteilung über eine beantragte Ratenzahlungsvereinbarung erhalten zu haben, was aber nach den internen Arbeitsabläufen für den Fall vorgesehen sei, dass eine solche beantragt werde. Auch dies spricht dafür, dass ein Gespräch mit der Beklagten nicht stattgefunden hat, es keine Bitte um Ratenzahlung und auch keine Mitteilung von einer unmöglichen Begleichung der Verbindlichkeit gab. Die Aussage der Zeugin H ist schließlich ebenfalls glaubhaft, da sie gleichfalls keine Belastungstendenzen aufwies und zudem von gleichbleibender Aussagekonstanz war.
28Eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Kenntnis des Insolvenzeröffnungsantrages schließen lassen ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich.
29Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen gemäß der §§ 288 Abs. 1, 291, 819 Abs. 1 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
31Streitwert: 2.503,50 €
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
- 1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie - 2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
- 1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird, - 2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und - 3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.