Amtsgericht Bochum Urteil, 16. März 2016 - 70 C 417/15
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Schadensersatz. Er kaufte bei der Beklagten am 07.11.2014 ein gebrauchtes Fahrzeug T und behauptet, bereits nach zwei Monaten habe die komplette Bremsanlage im Wert von 888,97 € ausgetauscht werden müssen. Dieser Schaden beruhe auf einem defekten Bremssattel, welcher bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Seine Reparaturfirma habe in seinem Auftrag eine Rückfrage mit der Beklagten hinsichtlich eines Nachbesserungsverlangens unternommen, was die Beklagte abgelehnt habe.
3Nach Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von 888,97 € beantragt der Kläger,
41.
5die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 888,97 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen
62.
7die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Kostennote der Kanzlei T1 Rechtsanwälte in Höhe von 74,26 € freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, es liege zum einen kein anfänglicher Mangel vor. Die Bremsanlage sei bei Verkauf noch TÜV-abgenommen worden. Wenn überhaupt sei ein Mangel erst nach weiteren 5000 Fahrkilometern aufgetreten, so dass normaler Verschleiß vorliege, insbesondere aber fehle es an einer fehlgeschlagenen oder verweigerten Nacherfüllung.
11Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Ob ein Mangel vorliegt und insbesondere bei Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel an der Bremsanlage vorgelegen hat, kann dahinstehen, denn für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437, 440, 280, 281, 283 BGB ist Voraussetzung erfolglose Nachbesserung oder Verweigerung der Nacherfüllung. Dies hat der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt, was die Beklagte zu Recht rügt.
15Die pauschale Darstellung, die Beklagte habe ein Nachbesserungsverlangen der Reparaturfirma des Klägers abgelehnt, reicht dazu nicht aus. Dass sein Fahrzeug sich bereits auf der Arbeitsbühne des Autohauses G befand als im Betrieb der Beklagten angerufen worden ist, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Nach Angaben der Beklagten soll es bei dem Gespräch folglich nur um die Kostenübernahme gegangen sein. Dass der Beklagten seinerzeit eine Übergabe des Fahrzeugs zwecks Untersuchung auf einen anfänglichen Mangel und ggfls. zur Nachbesserung überlassen worden sei oder entsprechend angeboten worden sei, ist nicht vorgetragen. Der Käufer muss dem Verkäufer aber grundsätzlich die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Nach der Rechtsprechung des BGH beschränkt sich die Obliegenheit des Käufers vor Geltendmachung von Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt worden.
16Die Schadensersatzklage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.