Amtsgericht Böblingen Beschluss, 27. Nov. 2003 - 1 M 6615/03

bei uns veröffentlicht am27.11.2003

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
1.
Am 03.05.2003 erklärte der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, als selbständiger Kraftfahrer tätig zu sein.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2003 beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner gem. § 903 ZPO wiederholt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Zur Begründung trug sie vor, dass dem Ordnungsamt auch nach Einschaltung des Wirtschaftskontrolldienstes keine einschlägige gewerbliche Tätigkeit des Schuldners bekannt sei und er auch kein Gewerbe angemeldet habe.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2003 lehnte es der zuständige Obergerichtsvollzieher, Herr ..., ab dem Schuldner wiederholt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, und zwar unter Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Bedingungen hierfür nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Ergänzend trug sie zur Begründung vor, der Schuldner sei verheiratet und 3 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Ehefrau verfüge über keinerlei Einkünfte. Betreibe der Schuldner tatsächlich ein selbständiges Gewerbe, so habe er dieses anzumelden. Sollten die damaligen Angaben im Vermögensverzeichnis falsch sein, sei Nachbesserung geboten.
2.
Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.
Nach § 903 ZPO ist ein Gläubiger (nur dann) zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er entweder nach Abgabe der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben hat oder dass sein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wobei unter Auflösung eines Arbeitsverhältnisses jeder Wechsel der Erwerbsquelle zu verstehen ist.
Die Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass der Schuldner seine bisherige Tätigkeit aufgegeben habe. Sie hat lediglich vorgetragen und durch Vorlage des Schreibens des Ordnungsamtes des Landkreises Böblingen auch glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach dem Erkenntnisstand des Ordnungsamtes weder selbständig tätig ist noch für seine im Vermögensverzeichnis Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat.
Dies reicht nicht aus, dem Schuldner erneut die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Vom Gesetz gefordert wird die Glaubhaftmachung, dass der Schuldner eine Tätigkeit aufgegeben habe. Der Umstand, dass der Schuldner seine angebliche selbständige Tätigkeit nie gewerberechtlich angemeldet hat besagt gar nichts darüber, ob er nicht eine evtl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aufgegeben hat. Desgleichen läßt sich aus der Mitteilung des Ordnungsamtes des Landkreises Böblingen
"unsere Nachforschungen, auch unter Einschaltung des Wirtschaftskontrolldienstes haben jedoch keine einschlägige gewerbliche Tätigkeit des Herrn ... ergeben"
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nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Schuldner zwischen Mai 2003 und jetzt seine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrer aufgegeben hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge


(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

Referenzen

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.