Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen Urteil, 17. Juni 2010 - 7 C 944/09

ECLI:ECLI:DE:AGBITTE:2010:0617.7C944.09.0A
bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.07.2008 gegen 02.45 Uhr auf der Bundesautobahn A 9 in Fahrtrichtung Berlin Nutzungsausfall.

2

Der Kläger war am Schadenstag Führer, Halter sowie Eigentümer eines Pkw Typ Transporter T5/Caravelle GL, Erstzulassung 1995 mit einer Laufleistung von ca. 165.000 km.

3

Der Schadenshergang und die sich daraus ergebene alleinige Eintrittspflicht der Beklagten stehen außer Streit.

4

Aufgrund des Unfalls war an dem klägerischen Pkw ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Gutachter D N kommt in seinem Gutachten vom 23.07.2008 zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.700 Euro. Eine Wiederbeschaffungsdauer veranschlagt der Sachverständige mit 12 bis 14 Werktagen.

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Am 09.05.2009 erwarb der Kläger ein entsprechendes Fahrzeug. Er begehrt für die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges für 20 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro.

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Der Kläger trägt vor:

7

Er habe den erforderlichen Nutzungswillen besessen. Er sei über den von ihm geltend gemachten Nutzungsausfallzeitraum hinweggehalten gewesen, erforderliche Fahrten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zurückzustellen bzw. mit Freundes- und Bekanntenhilfe zu vollführen. Er habe Fahrten im Rahmen seiner privaten Lebensführung nur unter Zuhilfenahme seiner Lebensgefährtin bewältigen können. Diese habe ihm entweder zeitweilig das Fahrzeug überlassen oder ihn dorthin gefahren. Für den Kläger seien Fahrten für Einkäufe zum Erwerb von Lebensmitteln, Fahrten im Rahmen der Freizeitgestaltung nach Bad Berka und Erfurt nur mit ihrer Hilfe möglich gewesen. Er sei tagtäglich zwischen der Anschrift seiner Lebensgefährtin und seiner Wohnung hin- und hergependelt vor dem Unfall. Dies sei ihm, aufgrund des Ausfalles seines Fahrzeuges, nun nicht mehr möglich gewesen. Dies habe die Beziehung nachhaltig beeinträchtigt. Er habe sich an jeden Morgen in seiner Wohnung einzufinden gehabt, da er seinem Bruder tagtäglich, aus Gefälligkeit, zur Hand gehen haben müssen. Einer entgeltlichen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Die Einsatzorte seines Bruders seien 40 – 50 Fahrkilometer entfernt gewesen. Diese habe der Kläger nunmehr in der Weise bewältigen müssen, dass er auf das Fahrzeug seines Bruders zurückgegriffen habe bzw. sich von diesem habe mitnehmen lassen.

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Der Kläger beantragt,

9

1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 860 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.02.2009 zu zahlen.

10

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,67 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte trägt vor:

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Der Kläger besäße keinen Nutzungswillen, da er gut 10 Monate gewartet habe, bevor er tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Der Kläger habe, wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht eine Hinweispflicht gegenüber der Beklagten. Er habe dies der Beklagten jedoch gegenüber nicht angezeigt. Die Beklagte habe 2 ½ Monat nach dem Verkehrsunfall, nach Prüfung des Sachverhaltes an, den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.720 Euro bezahlt. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger sich erst 4 Monate später ein Fahrzeug habe anschaffen können.

15

Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Dem Kläger steht kein Schadensersatz auf Nutzungsausfall zu.

18

Ein entsprechender Anspruch bestände nur dann, wenn der Kläger auch einen Nutzungswillen gehabt hätte. Ein derartiger Wille lässt sich anhand seines Vortrages nicht feststellen. Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zu wartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001, Az.: 1 O 206/00). Mit dem Abwarten der Reparatur über einen derart langen Zeitraum, wie geschehen, offenbarte der Kläger, ohne dass dies erklärt oder ausgeräumt wird, dass er auf die Nutzung des Pkws nicht angewiesen war. Wäre es ihm hierauf angekommen, wäre er selbst aktiv geworden und hätte sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. Es geht hier um die Feststellung innerer Tatsachen bei dem Geschädigten, die immer nur im Wege eines Indizienbeweises aufgrund bestimmter anderer Tatsachen zulässig ist. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte aber deutliche Beweisanzeigen gegen sich selbst. Denn wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug nutzen will (vgl. OLG Köln, 16. Zivilsenat vom 08.03.2004, Az.: 16 U 111/03).

19

Ein Verschulden der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, diese hat dem Kläger den Schaden für das beschädigte Fahrzeug innerhalb von 2 Monaten ausgeglichen. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht angezeigt, dass er finanziell nicht dazu in der Lage wäre sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

20

Die Nutzungsentschädigung ist auf Gegenstände beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit eine Person für ihre eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen ist. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Pkws muss einen fühlbaren Schaden darstellen, weil der Geschädigte das Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis auch wirtschaftlich gebraucht hätte (BGHZ 98, 212).

21

Aufgabe des Geschädigten ist, den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung darzulegen, damit es ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Schädigers wirtschaftlich ausnutzt (OLG Brandenburg, 12. Zivilsenat, Az.: 12 O 160/06).

22

Auch auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2010, dass bislang der Vortrag zum Nutzungswillen des Klägers unsubstantiiert ist, ist es dem Kläger nicht gelungen genau darzulegen, wann und wofür er ein Fahrzeug benötigt hat und sich mit einem anderen Fahrzeug beholfen hat. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, dass er für Einkäufe und Freizeitgestaltung auf das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin angewiesen gewesen sei. Ebenfalls trägt er nur pauschal vor, dass er für seinen Bruder tagtäglich aus Gefälligkeit zur Hand gehen musste und auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Er trägt jedoch nicht vor, warum er erst 10 Monate nach dem Unfallereignis sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte.

23

Dem Kläger ist es daher nicht gelungen die ihm obliegende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen zu entkräften.

24

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.  


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.