Amtsgericht Besigheim Urteil, 16. Mai 2003 - 2 F 292/03

published on 16/05/2003 00:00
Amtsgericht Besigheim Urteil, 16. Mai 2003 - 2 F 292/03
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Tenor

1. In Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 19. Januar 1994 – 3 F 719/93 – ist der Kläger mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2002 nicht mehr verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 500,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: EUR 2.914,–.

Tatbestand

 
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim – 3 F 563/91 – vom 4. August 1992, rechtskräftig seit demselben Tage, ausgesprochen. Aus der Ehe ist der zwischenzeitlich volljährige Sohn M., geboren am 4. Juni 1975, hervorgegangen. Durch vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim – 3 F 719/93 – am 19. Januar 1994 geschlossenen Vergleich ist der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Ehegattenunterhalt von DM 475,–, umgerechnet EUR 242,86, zu zahlen. Nach rechtskräftiger Ehescheidung hatte der Kläger erneut die Ehe geschlossen. Seine Ehefrau ist im Jahre 2002 verstorben. Der Kläger wurde Erbe. Sowohl er als auch die Beklagte sind Rentner. Die Renteneinkünfte sind unstreitig. Der Kläger bezieht laufende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich EUR 816,11 und Betriebsrente von weiteren EUR 30,70. Die Beklagte bezieht ihrerseits laufende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich EUR 688,– und weiteren EUR 30,– aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Der Kläger trägt vor, er sei zu einer Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte nicht in der Lage. Er sei chronisch alkoholkrank und leide seit Jahren an Diabetes mellitus, ferner bestehe ein Zustand nach Oberschenkelkopfnekrose, links, mit Totalendoprothese. Nach dem Tod seiner Ehefrau könne er keinen eigenständigen Hausstand führen, weswegen er sich zur Aufnahme in ein betreutes Wohnen entschlossen habe (Einrichtung "p." in B.). Hierfür seien bereits für die Appartement-Miete monatliche Kosten von insgesamt EUR 1.518,54 zu zahlen. Auch durch die Leistungen der Pflegeversicherung, monatlich EUR 384,– nach Pflegestufe I, sei er zur Unterhaltsleistung nicht imstande.
Der Kläger beantragt nunmehr:
Der am 19.01.1994 vor dem Amtsgericht Besigheim geschlossene Vergleich, Az: 3 F 719/93, wird dahingehend daß der Kläger ab 23.12.2002 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei zur Zahlung von Unterhalt in der Lage. Er habe nach dem Tode seiner Ehefrau umfangreiches Vermögen geerbt, welches seine Leistungsfähigkeit ohne weiteres ergebe. Die Kosten für das betreute Wohnen könne der Kläger der Beklagten nicht unterhaltsmindernd entgegenhalten. Im Gegenteil sei davon auszugehen, daß die Leistungen der Pflegeversicherung zu den Renteneinkünften des Beklagten zu addieren seien. Die Beklagte selbst könne nicht darauf verwiesen werden, für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die zum Nachweis der Renteneinkünfte vorgelegten Belege (Blatt 6 ff., 32, 54 und 58 der Akten), auf die Berechnung der Unternehmensgruppe "p." vom 1. Dezember 2002 (Blatt 12 der Akten) und die Bestätigung Blatt 14 der Akten, auf den Nachweis über Leistungen der Pflegeversicherung, Blatt 13 der Akten, ferner auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2003 (Blatt 67 bis 69 der Akten). Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 719/93 sowie zu 3 F 563/91 waren beigezogen. Die durch die Beklagte beabsichtigten Widerklagen überschritten nicht das Stadium der Prozeßkostenhilfeprüfung und wurden nicht rechtshängig.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger trägt Abänderungsgründe vor. Für die Abänderung des Vergleichs sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGH – GrS – FamRZ 1983, 22 f.). Die Abänderung kann auch rückwirkend erfolgen (BGH, a.a.O.).
10 
Die Klage ist im Ergebnis begründet. Der Vergleich vom 19. Januar 1994 ist abzuändern. Die dem Vergleichsschluß zugrundegelegten Verhältnisse haben sich wesentlich verändert, so daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, an dieser Regelung festgehalten zu werden. Indem seinerzeit keine Vergleichsgrundlagen vereinbart wurden, ist der Unterhaltsanspruch neu zu errechnen.
11 
Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Die für die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, auch im Falle der Abänderung, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte macht nicht geltend, es sei zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit (§ 1572 BGB) in Betracht zu ziehen gewesen. Der Sohn der Parteien war im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung bereits 17 Jahre alt; mangels eingeschränkter Erwerbsobliegenheit bestand deshalb auch kein Unterhalt nach Maßgabe des § 1570 BGB.
12 
Das Maß des Unterhalts, § 1578 Abs. 1 BGB, ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz der jeweiligen Renteneinkünfte. Auch soweit die Renteneinkünfte auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhen, ist die Differenz- oder Additionsmethode anzuwenden (BGH FamRZ 2002, 88, 91). Die Renteneinkünfte der Parteien sind unstreitig. Der Unterhaltsbedarf ermittelt sich wie folgt: Einkünfte Kläger EUR 816,11 und weitere EUR 30,70, gesamt: EUR 846,81, zuzüglich Einkünfte Beklagte EUR 688,– und weitere EUR 30,–, gesamt: EUR 718,–, Summe: EUR 1.564,81. Der Unterhaltsbedarf besteht grundsätzlich im Umfang der Hälfte, das sind EUR 782,14. Bedarfsdeckend werden die eigenen Einkünfte der Beklagten (EUR 718,–) abgezogen. Es verbleibt dann ein Unterhaltsanspruch von zunächst EUR 64,– im Monat.
13 
Gleichwohl kann die Beklagte vom Kläger keinen Unterhalt mehr verlangen.
14 
Zum einen sind auch im Falle des Aufstockungsunterhalts nicht sämtliche noch verbleibenden Einkommensdifferenzen auszugleichen (vgl. OLG München FamRZ 1997, 425, 426 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung, § 1569 BGB, und führt zur Vernachlässigung lediglich geringfügiger Einkommensunterschiede. Diese wurden im Falle eines Unterhaltsanspruchs von lediglich noch DM 100,– angenommen (OLG München, a.a.O). Der Wertunterschied zu dem vorliegend höchstens noch in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch, EUR 64,– oder DM 125,–, führt nicht zu einer grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise.
15 
Zum anderen sind die Einkünfte des Klägers um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Nach dem Tod seiner Ehefrau steht ihm nicht weiterhin eine Pflegeperson zur Verfügung. Der Gesundheitszustand des Klägers ist beklagtenseits nicht bestritten worden. Ausweislich der beigezogenen Akten (Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 719/93) litt der Kläger bereits seinerzeit unter gesundheitlichen Einschränkungen. Entsprechendes ergibt sich aus den ebenfalls beigezogenen Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 563/91 – Ehescheidung –). Danach bestanden die Krankheitsbilder (Alkoholkrankheit sowie Entfernung einer Hüfte) bereits während der Ehezeit. Die spätere Pflegebedürftigkeit des Klägers war mithin bereits in der Ehe der Parteien angelegt. Unterhaltsrechtlich ist deshalb geboten, seine Einkünfte bereits zur Bedarfsermittlung um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.
16 
Dieses bezieht sich nicht auf die gesamten Kosten des betreuten Wohnens. Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, daß sich der Kläger nicht weiterhin in einem eigenen Hausstand selbst versorgen kann. Die Kosten für eine anderweitige Unterkunft, hier: des betreuten Wohnens, sind deshalb zu berücksichtigen. Dieses sind die Wohnkosten für das Appartement in der Einrichtung "pro seniore", insgesamt EUR 1.518,54 im Monat. Die weitergehend geltend gemachten Kosten für Telefon, Verpflegung und Reinigung des Appartements rechnen grundsätzlich zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sind deshalb dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Die vorgenannten Appartementkosten, EUR 1.518,54 im Monat, sind sodann um die Kosten zu kürzen, welche der Kläger ohnehin für Wohnkosten aufzubringen hätte. Das Gericht legt insoweit den Maßstab des im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt pauschaliert für Kosten der warmen Miete enthaltenen Anteil von monatlich EUR 360,– zugrunde, so daß ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 1.158,54 besteht. Dieser kann als teilweise durch die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I gedeckt angesehen werden, welche durch die AOK in Höhe von monatlich EUR 384,– gezahlt werden. Es verbleibt dann ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 774,54, welcher nach der Überzeugung des Gerichts, siehe oben, auf den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers beruht und seine unterhaltsrelevanten Einkünfte deshalb mindert. Seine zu Unterhaltszwecken einzusetzenden Einkünfte belaufen sich deshalb rein rechnerisch auf EUR 846,81 abzüglich EUR 774,54 = EUR 72,27. Daß dann ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht weiterhin besteht, bedarf keiner näheren Darlegung.
17 
Diese Berechnung mag Einschränkungen etwa dadurch erfahren, daß der tatsächliche Anteil der "Sowieso-Kosten" ein höherer ist als in dem Selbstbehalt pauschaliert enthalten. Dies kann in dem gegebenen Zusammenhang offenbleiben. Denn stets wird ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Klägers verbleiben, welcher für einen Unterhaltsanspruch der Beklagten keinen Raum läßt.
18 
Dieses Ergebnis ist angemessen. Denn es beruht auf den bereits in der Ehezeit angelegten Erkrankungen des Klägers. Anders als diese hat seine, durch die nachfolgende Ehe bedingte, Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Indem sich das gefundene Ergebnis bereits auf der Ebene des Unterhaltsbedarfs ergibt, ist auf eine etwa eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht einzugehen.
19 
Die Klage hatte nach alledem Erfolg.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nrn. 8, 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger trägt Abänderungsgründe vor. Für die Abänderung des Vergleichs sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGH – GrS – FamRZ 1983, 22 f.). Die Abänderung kann auch rückwirkend erfolgen (BGH, a.a.O.).
10 
Die Klage ist im Ergebnis begründet. Der Vergleich vom 19. Januar 1994 ist abzuändern. Die dem Vergleichsschluß zugrundegelegten Verhältnisse haben sich wesentlich verändert, so daß dem Kläger nicht zugemutet werden kann, an dieser Regelung festgehalten zu werden. Indem seinerzeit keine Vergleichsgrundlagen vereinbart wurden, ist der Unterhaltsanspruch neu zu errechnen.
11 
Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Die für die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, auch im Falle der Abänderung, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte macht nicht geltend, es sei zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit (§ 1572 BGB) in Betracht zu ziehen gewesen. Der Sohn der Parteien war im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung bereits 17 Jahre alt; mangels eingeschränkter Erwerbsobliegenheit bestand deshalb auch kein Unterhalt nach Maßgabe des § 1570 BGB.
12 
Das Maß des Unterhalts, § 1578 Abs. 1 BGB, ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz der jeweiligen Renteneinkünfte. Auch soweit die Renteneinkünfte auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhen, ist die Differenz- oder Additionsmethode anzuwenden (BGH FamRZ 2002, 88, 91). Die Renteneinkünfte der Parteien sind unstreitig. Der Unterhaltsbedarf ermittelt sich wie folgt: Einkünfte Kläger EUR 816,11 und weitere EUR 30,70, gesamt: EUR 846,81, zuzüglich Einkünfte Beklagte EUR 688,– und weitere EUR 30,–, gesamt: EUR 718,–, Summe: EUR 1.564,81. Der Unterhaltsbedarf besteht grundsätzlich im Umfang der Hälfte, das sind EUR 782,14. Bedarfsdeckend werden die eigenen Einkünfte der Beklagten (EUR 718,–) abgezogen. Es verbleibt dann ein Unterhaltsanspruch von zunächst EUR 64,– im Monat.
13 
Gleichwohl kann die Beklagte vom Kläger keinen Unterhalt mehr verlangen.
14 
Zum einen sind auch im Falle des Aufstockungsunterhalts nicht sämtliche noch verbleibenden Einkommensdifferenzen auszugleichen (vgl. OLG München FamRZ 1997, 425, 426 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung, § 1569 BGB, und führt zur Vernachlässigung lediglich geringfügiger Einkommensunterschiede. Diese wurden im Falle eines Unterhaltsanspruchs von lediglich noch DM 100,– angenommen (OLG München, a.a.O). Der Wertunterschied zu dem vorliegend höchstens noch in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch, EUR 64,– oder DM 125,–, führt nicht zu einer grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise.
15 
Zum anderen sind die Einkünfte des Klägers um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Nach dem Tod seiner Ehefrau steht ihm nicht weiterhin eine Pflegeperson zur Verfügung. Der Gesundheitszustand des Klägers ist beklagtenseits nicht bestritten worden. Ausweislich der beigezogenen Akten (Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 719/93) litt der Kläger bereits seinerzeit unter gesundheitlichen Einschränkungen. Entsprechendes ergibt sich aus den ebenfalls beigezogenen Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim zu 3 F 563/91 – Ehescheidung –). Danach bestanden die Krankheitsbilder (Alkoholkrankheit sowie Entfernung einer Hüfte) bereits während der Ehezeit. Die spätere Pflegebedürftigkeit des Klägers war mithin bereits in der Ehe der Parteien angelegt. Unterhaltsrechtlich ist deshalb geboten, seine Einkünfte bereits zur Bedarfsermittlung um krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.
16 
Dieses bezieht sich nicht auf die gesamten Kosten des betreuten Wohnens. Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, daß sich der Kläger nicht weiterhin in einem eigenen Hausstand selbst versorgen kann. Die Kosten für eine anderweitige Unterkunft, hier: des betreuten Wohnens, sind deshalb zu berücksichtigen. Dieses sind die Wohnkosten für das Appartement in der Einrichtung "pro seniore", insgesamt EUR 1.518,54 im Monat. Die weitergehend geltend gemachten Kosten für Telefon, Verpflegung und Reinigung des Appartements rechnen grundsätzlich zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sind deshalb dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Die vorgenannten Appartementkosten, EUR 1.518,54 im Monat, sind sodann um die Kosten zu kürzen, welche der Kläger ohnehin für Wohnkosten aufzubringen hätte. Das Gericht legt insoweit den Maßstab des im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt pauschaliert für Kosten der warmen Miete enthaltenen Anteil von monatlich EUR 360,– zugrunde, so daß ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 1.158,54 besteht. Dieser kann als teilweise durch die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I gedeckt angesehen werden, welche durch die AOK in Höhe von monatlich EUR 384,– gezahlt werden. Es verbleibt dann ein erhöhter Wohnkostenaufwand von monatlich EUR 774,54, welcher nach der Überzeugung des Gerichts, siehe oben, auf den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers beruht und seine unterhaltsrelevanten Einkünfte deshalb mindert. Seine zu Unterhaltszwecken einzusetzenden Einkünfte belaufen sich deshalb rein rechnerisch auf EUR 846,81 abzüglich EUR 774,54 = EUR 72,27. Daß dann ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht weiterhin besteht, bedarf keiner näheren Darlegung.
17 
Diese Berechnung mag Einschränkungen etwa dadurch erfahren, daß der tatsächliche Anteil der "Sowieso-Kosten" ein höherer ist als in dem Selbstbehalt pauschaliert enthalten. Dies kann in dem gegebenen Zusammenhang offenbleiben. Denn stets wird ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Klägers verbleiben, welcher für einen Unterhaltsanspruch der Beklagten keinen Raum läßt.
18 
Dieses Ergebnis ist angemessen. Denn es beruht auf den bereits in der Ehezeit angelegten Erkrankungen des Klägers. Anders als diese hat seine, durch die nachfolgende Ehe bedingte, Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Indem sich das gefundene Ergebnis bereits auf der Ebene des Unterhaltsbedarfs ergibt, ist auf eine etwa eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht einzugehen.
19 
Die Klage hatte nach alledem Erfolg.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nrn. 8, 11, 711 Satz 1 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Annotations

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.