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Das Scheidungsbegehren des Antragstellers ist begründet. Nach Art. 17, 14 EGBGB findet türkisches Scheidungsrecht Anwendung, weil beide Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Art. 164 des türkischen ZGB kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn ihn der andere entweder zu dem Zweck verlassen hat, die ehelichen Pflichten nicht zu erfüllen, oder ohne wichtigen Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Weitere Voraussetzung ist eine durch das Gericht erfolgte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Rückkehr in die Wohnung. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Es kann dahingestellt bleiben, die Antragsgegnerin den Antragsteller verlassen hat, um die aus der ehelichen Gemeinschaft entstehenden Pflichten nicht zu erfüllen. Jedenfalls kehrt sie ohne wichtigen Grund nicht in die Wohnung zurück. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht ernsthaft beabsichtigt, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuleben. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie zwischen der gerichtlichen Aufforderung zur Rückkehr und dem ersten Termin in der neuen Scheidungssache keinerlei Bemühungen unternommen hat, um mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen.
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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit ist, wieder mit dem Antragsteller in einer Ehewohnung zusammenzuleben, wenn diese einen gewissen Mindestabstand zu den Familienangehörigen des Antragstellers aufweist, ist verständlich, wird aber nicht als ausreichender wichtiger Grund im Sinne des Art. 164 ZGB angesehen. Nachdem der AntrSt. – nicht unbedingt vorwerfbar – offensichtlich nicht bereit ist, eine solche Wohnung anzumieten, könnte die Antragsgegnerin mit diesem Argument zumindest für eine dreijährige Dauer die Scheidung verhindern, ohne tatsächlich zum Antragsteller zurückkehren zu wollen.
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Die Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb zum Getrenntleben berechtigt, weil der AntrSt. im ursprünglichen Scheidungsverfahren geäußert hatte, er wolle die Ehe mit ihr nicht fortsetzen. Der AntrSt. war damals sehr aufgebracht und hatte geäußert, dass er noch am Vortag versucht habe, die Antragsgegnerin zur Rückkehr zu bewegen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich damals nur um eine unbedachte Äußerungen gehandelt hat und der AntrSt. nach Abweisung des damaligen Scheidungsantrages ernsthaft daran interessiert war, die Ehe mit der Antragsgegnerin fortzusetzen.
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Aus diesem Grund wird auch die gerichtliche Aufforderung zur Rückkehrt in die Ehewohnung seitens des Antragstellers entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht als unaufrichtig angesehen.
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Gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, weil das türkische Recht diesen nicht kennt und ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht von keiner der Parteien gestellt wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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