Amtsgericht Balingen Urteil, 12. Apr. 2006 - 4 C 132/06

bei uns veröffentlicht am12.04.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

 
(gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist nicht begründet, da für den Feuerwehreinsatz anlässlich des von der Klägerin verursachten Verkehrsunfalls vom 03.04.2005 weder ein Versicherungsschutz besteht, noch die Beklagte für die entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung haftet.
1.
Gem. § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Krafthaftversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder wenn Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen, so dass für die Kosten des Feuerwehreinsatzes nur dann Deckungsschutz bestünde, wenn diese einen privatrechtlichen Inhalt hätten.
Dies trifft indessen nicht zu, da der Kostenersatzanspruch der Stadt B auf Grund des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes ergangen ist und daher öffentlich-rechtlichen Charakter hat (vgl. VG Regensburg, Versicherungsrecht 2001, 1474, OLG Nürnberg, Versicherungsrecht 2000, 965).
2.
Eine Übernahmeverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Folge verspäteter Ablehnung des Versicherungsschutzes.
Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf die fehlende Deckung in der Krafthaftpflichtversicherung innerhalb der Frist hinzuweisen, die zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Feuerwehrbescheid galt, besteht nicht, da der Versicherungsvertrag keine derartige Nebenpflicht enthält, wobei offen bleiben kann, ob diese zu einem Schadensersatzanspruch geführt hätte, da die Klägerin nicht ausreichend dargetan hat, dass ein Widerspruch gegen den Feuerwehrbescheid erfolgreich gewesen und der Bescheid durch die Stadt B aufgehoben worden wäre.

Gründe

 
Die Klage ist nicht begründet, da für den Feuerwehreinsatz anlässlich des von der Klägerin verursachten Verkehrsunfalls vom 03.04.2005 weder ein Versicherungsschutz besteht, noch die Beklagte für die entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung haftet.
1.
Gem. § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Krafthaftversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder wenn Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen, so dass für die Kosten des Feuerwehreinsatzes nur dann Deckungsschutz bestünde, wenn diese einen privatrechtlichen Inhalt hätten.
Dies trifft indessen nicht zu, da der Kostenersatzanspruch der Stadt B auf Grund des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes ergangen ist und daher öffentlich-rechtlichen Charakter hat (vgl. VG Regensburg, Versicherungsrecht 2001, 1474, OLG Nürnberg, Versicherungsrecht 2000, 965).
2.
Eine Übernahmeverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Folge verspäteter Ablehnung des Versicherungsschutzes.
Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf die fehlende Deckung in der Krafthaftpflichtversicherung innerhalb der Frist hinzuweisen, die zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Feuerwehrbescheid galt, besteht nicht, da der Versicherungsvertrag keine derartige Nebenpflicht enthält, wobei offen bleiben kann, ob diese zu einem Schadensersatzanspruch geführt hätte, da die Klägerin nicht ausreichend dargetan hat, dass ein Widerspruch gegen den Feuerwehrbescheid erfolgreich gewesen und der Bescheid durch die Stadt B aufgehoben worden wäre.

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