Amtsgericht Arnsberg Urteil, 22. Apr. 2015 - 3 C 490/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag.
3Die Klägerin ist Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken, E-Book-Sammlungen und E-Learning-Kursen zu Managementthemen. Der Beklagte ist beim Klinikum B. in der IT-Abteilung beschäftigt.
4Am 10.06.2014 bestellte der Beklagte für das Unternehmen Klinikum B. GmbH telefonisch folgende Produkte:
51. Den E-Learning-Kurs „Der Auditor kommt“
62. Die große E-Book-Sammlung „IT-Management“
73. Den Online-Lurs „Risikomanagement“
8Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von jeweils 592,62 EUR, insgesamt also 1.777,86 EUR sowie ein Rücktrittsrecht bis zum 28.07.2014, das jedoch nicht ausgeübt wurde. Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Klinikum B. mit, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt werde.
9Die Klägerin beantragt,
101.
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen,
122.
13den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte ist der Ansicht, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Der von ihm mit Schreiben vom 01.09.2014 erklärte Widerruf sei noch fristgemäß erfolgt, da der Beklagte nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
17Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet.
20I.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.777,86 EUR aus § 179 BGB.
22Nach dieser Norm ist der vollmachtlose Vertreter bei einem Vertrag dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
231.)
24Ein wirksamer Vertragsschluss ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Gesprächsprotokoll. Sofern die Beklagtenseite einen wirksamen Vertragsschluss bestritten hatte, ist sie der Wiedergabe des Wortlautes der Aufzeichnung des Telefonats nicht mehr entgegengetreten, so dass der Inhalt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Der aufgezeichnete Gesprächsinhalt ist derart eindeutig, dass von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Die Mitarbeiterin der Klägerin fasste die gesamte Bestellung noch einmal zusammen. Sie teilte ihren Namen mit, wer der Vertragspartner sei, den Preis, dass ein Rücktrittsrecht bestehe und dass es sich um eine Testbestellung handele. Ausdrücklich betonte sie noch, dass es sich um eine Testbestellung für die Firma handele und nicht um eine private Bestellung. Dem hat der Beklagte zugestimmt. Der Inhalt der Äußerungen und das Verhalten des Beklagten im Rahmen des Telefonats konnten aus objektiver Sicht nur als Vertragsschluss verstanden werden.
252.)
26Über eine Vertretungsmacht verfügte der Beklagte unstreitig nicht.
273.)
28Das Klinikum B. hat die Genehmigung des Vertrages am 01.09.2014 verweigert.
294.)
30Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 01.09.2014 erloschen.
31Denn dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 312g BGB zu.
32Die Frage, ob dem vollmachtlosen Vertreter auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn es dem Vertretenen nicht zugestanden hätte, wird nicht einheitlich beurteilt.
33Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.03.1991 – XII ZR 71/90 – NJW-RR 1991, 1074) ist der Ansicht, dass dem vollmachtlosen Vertreter nur dann ein Widerrufsrecht zustehe, wenn im Fall der vorliegenden Vollmacht der Vertretene zum Widerruf berechtigt wäre. Sofern das Geschäft durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abgeschlossen werde, entfalle das Widerrufsrecht. Eine Schlechterstellung des anderen Vertragspartners dadurch, dass dem vollmachtlosen Vertreter ein Widerrufsrecht zugebilligt werde, auch wenn der Vertretene kein Widerrufsrecht habe, stehe mit § 179 Abs. 1 BGB nicht mehr im Einklang, zumal der Vertreter das Vertrauen des Geschäftspartners enttäuscht habe. Selbst wenn in der Person des vollmachtlosen Vertreters die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorlägen, löse dies den Schutz des Gesetzes nicht aus.
34Das Landgericht Fulda hat hingegen am 08.02.2013 (1 S 138/12 – VuR 2013, 303) entschieden, dass bei Abschluss eines Vertrages mit einem vollmachtlosen Vertreter hinsichtlich der für das Bestehen eines Widerrufsrechts erforderlichen Verbrauchereigenschaft auf den Vertreter abzustellen sei. In dem zu entscheidenden Fall, in dem der Unternehmer auf dem Privatanschluss der Vertragspartnerin angerufen und dort den Ehemann der als Heilprakterin tätigen Vertragspartnerin erreicht habe, sei der Schutz des Vertreters als Verbraucher vorzugswürdig.
35Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Es besteht kein Anlass, den Vertragspartner, dessen Vertrauen in den Vertragsschluss mit einem Unternehmer von einem vollmachtlosen Vertreter enttäuscht worden ist, dadurch schlechter zu stellen, dass eben diesem vollmachtlosen Vertreter aufgrund seiner Eigenschaft als Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
36Die Entscheidung des LG Fulda beruht nach Ansicht des Gerichts auf einer Einzelfallabwägung. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte das Gericht ausdrücklich betont, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf dem privaten Telefonanschluss der Vertragspartnerin angerufen hatte, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners und ein Enttäuschen dieses Vertrauens durch den Vertreter nicht vorgelegen hätten. Es habe für die dortige Klägerin keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass dem Beklagten vor dem Gespräch eine entsprechende Vollmacht seitens der intendierten Vertragspartnerin erteilt wurde (LG Fulda, a.a.O.).
37Im vorliegenden Fall jedoch hat die Mitarbeiterin der Klägerin nicht einen Privatanschluss, sondern beim Klinikum B. angerufen. Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass der Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei, bestanden nicht. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass er wusste, dass er nicht über eine Vollmacht verfügte und dies auch gesagt hätte, wenn er danach gefragt worden wäre. Die Klägerin trifft jedoch keine Verpflichtung, jeden Geschäftspartner vor dem Gespräch darüber zu befragen, ob er entsprechend bevollmächtigt ist. Vielmehr hätte es dem Beklagten oblegen, über seine nicht vorhandene Vertretungsmacht zu informieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst angegeben hatte, der Mitarbeiterin der Klägerin zwar gesagt zu haben, dass er für das Qualitätsmanagement nicht zuständig sei, ihr dann aber gesagt zu haben, es interessiere ihn aber, was sie anzubieten habe. Dies konnte nach Ansicht des Gerichts nur in die Richtung zu deuten sein, dass an der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestanden. Hinzu kommt, dass der Beklagte auf die Feststellung der Mitarbeiterin der Klägerin, es handele sich um eine Bestellung für das Klinikum B., seine fehlende Vertretungsmacht nicht offenbart hat.
38Dementsprechend entfällt die Haftung auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB.
39Als Rechtsfolge ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Erfüllung verpflichtet.
40II.
41Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der Beklagte Verbraucher ist.
42III.
43Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus 280, 286 Abs. 1, 249 BGB.
44IV.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.