Amtsgericht Ansbach Endurteil, 26. Nov. 2015 - 5 C 1066/15

published on 26/11/2015 00:00
Amtsgericht Ansbach Endurteil, 26. Nov. 2015 - 5 C 1066/15
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Landgericht Ansbach, 1 S 14/16, 03/06/2016

Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.06.2015 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.600 €.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der^ … (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte hat einen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 € an der Insolvenzschuldnerin übernommen.

Seit Gründung im Jahre 2002 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme des Kalenderjahres 2006 fortlaufende Verluste, bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 3 d.A. Das Kapitalkonto des Beklagten ist bereits im Beitrittsjahr unter die jeweilige Hafteinlage herabgemindert worden.

In den Jahren 2004 bis 2006 sind Ausschüttungen in Höhe von 1.350 € jährlich, im Jahr 2007 eine Ausschüttung in Höhe von 1.050 € an den Beklagten geflossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte würde für bestehende Verbindlichkeiten aufgrund einer Rückgewähr der Kommanditeinlage persönlich haften.

Der Kläger beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da ein konkreter Lebenssachverhalt nicht vorgetragen worden sei. Weiterhin seien die Forderungen auch verjährt. Es bestünde auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da nicht dargelegt und bewiesen worden sei, dass Forderungen von Insolvenzgläubigern eine persönliche Haftung des Beklagten erforderlich machen würden. Weiterhin sei bereits keine Rückzahlung der Einlage an den Beklagten erfolgt, da der Beklagte aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis einen Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen gehabt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Verwertung der übergebenen Urkunden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das ... gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich und gem. § 1 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht für den Kläger als Insolvenzverwalter auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist eine substantiierte Darlegung dahingehend erforderlich, dass Verbindlichkeiten bestehen, die nicht aus dem aktuellen Massebestand der Insolvenzschuldnerin befriedigt werden können, wobei die Darlegungs- und Beweislast die Klageseite trifft. Im vorliegenden Fall kommt der Kläger dieser Substantiierungs- und Beweispflicht jedoch ausreichend nach. Der Kläger hat als Anlage K 6 eine Tabelle nach § 175 InsO des^ …| übergeben aus dem sich die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin ergeben. Der Beklagte hat als Kommanditist weder im Prüftermin noch schriftlich dieser Tabelle widersprochen und ist daher an die dort getroffenen Feststellungen gebunden. Nichts anders ergibt sich auch aus dem von dem Beklagten selbst vorgelegten Beschluss des Landgerichts Bremen mit dem Az. 6 O 2130/13. Eine hinreichende Substantiierung durch den Kläger liegt somit vor, ein einfaches Bestreiten durch den Beklagten ist daher nicht geeignet ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen.

II.

Die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der erfolgten Ausschüttung gem. § 172 IV S. 1 HGB hat. Zwar ist in der Gewinnausschüttung an sich keine Rückzahlung im Sinne des § 172 IV S. 1 zu sehen. Gem. § 172 IV S. 2 HGB steht der Rückzahlung jedoch auch die Entnahme von Gewinnanteilen während der Herabminderung der Einlage gleich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einlage bereits im Jahr des Eintritts unter die Hafteinlagege herabgemindert war, jegliche Entnahme von Gewinnen, egal wie diese im Innenverhältnis geregelt ist, stellt daher nach der entsprechenden Vorschrift eine Gewinnentnahme dar, die zu einer Haftung des Beklagten in Höhe des zurückgezahlten Betrages führt.

Für den Umstand, dass eine Gewinnausschüttung nicht unter § 172 IV S. 2 HGB fällt, ist der Beklagte als Kommanditist darlegungs- und beweisbelastet (BGH Urteil vom 22.03.2011 - 2 ZR 271/08, NJW 2011, 2351). Eine entsprechende Darlegung nimmt der Beklagte vorliegend jedoch nicht vor.

Die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte werden auch von dem Kläger ausreichend dargelegt, es erschließt sich dem Gericht nicht welchen weiteren Lebenssachverhalt der Beklagte noch für erforderlich halten würde.

Bezüglich der Verjährung bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte von einer solchen auszugehen, da die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurde und wie oben dargelegt ausreichend substantiiert war.

Da sich der Beklagte mit der Rückzahlung der oben genannten Beträge bei Beauftragung der Klägervertreter in Verzug befand, schuldet er auch den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gem. §§ 280 I, 286 I, 288 I BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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Annotations

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.