Amtsgericht Aalen Beschluss, 31. Okt. 2005 - 1 IN 307/04

31.10.2005

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

 ...         
                 
         – Schuldner –
wird auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters         
                 
... – Gläubiger/Antragst. –

der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, das Wohnhaus und Grundstück des Schuldners "A" zu räumen.

Gründe

 
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.01.2005 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzmasse gehört u. a. auch das im Alleineigentum des Schuldners stehende, im Grundbuch von N, Bl. 3120 BV. 1 eingetragene Grundstück Flst. 1094, A.
Der Insolvenzverwalter hat am 20.09.2005 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung des schuldnerischen Anwesens beauftragt. Dieser lehnt die Durchführung des Auftrags aus dem im Schreiben vom 17.10.2005 ersichtlichen Gründen ab.
Die Erinnerung des Insolvenzverwalters ist gem. § 766 ZPO i. V. mit § 148 Abs. 2 S. 2 Inso zulässig. Zuständig ist nach dieser Vorschrift im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht.
Die Erinnerung ist auch begründet. Zunächst besteht nach wie vor ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters, an dem sich auch durch den Kaufvertrag vom 19.08.2005 nichts geändert hat. Der Eigentumsübergang ist im Grundbuch noch nicht vollzogen. Somit ist der Insolvenzverwalter nicht nur zur Antragstellung berechtigt, sondern nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags auch zur Räumung und Übergabe verpflichtet.
Der Gerichtsvollzieher stellt zunächst auch richtigerweise fest, dass das Anwesen des Schuldners in dessen Alleineigentum stand. Nicht folgerichtig ist aber die im Weiteren vertretene Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer Bruchteilsgemeinschaft. Hierfür lässt sich nichts herleiten. Dagegen steht eindeutig die Grundbucheintragung.
Nach der herrschenden Meinung genügt der für vollstreckbar erklärte Eröffnungsbeschluss auch für die Räumungsvollstreckung gegen den Ehegatten des Insolvenzschuldners (vgl. Kuhn, Rn. 21 zu § 148 InsO) Wegen der weiteren Nachweise wird auf die Ausführungen unter Ziff. 4 des Erinnerungsschriftsatzes Bezug genommen.
Somit war der Erinnerung vollumfänglich zu entsprechen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Insolvenzordnung - InsO | § 148 Übernahme der Insolvenzmasse


(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnu

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.