Rechtsgebiet
Kartellrecht
11 Schlüsselnormen · 2 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Das Kartellrecht bildet die Wirtschaftsverfassung der Marktwirtschaft. Es schützt den funktionierenden Wettbewerb vor Verfälschungen durch Monopole und Preisabsprachen. Es schützt nicht das „Wie“ (Fairness), sondern das „Ob“ – die Existenz eines freien Marktes. Zentralnorm ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gemäß § 1 GWB (Kartellverbot) sind alle Absprachen zwischen Wettbewerbern, die den Markt verfälschen, nichtig. Das Hardcore-Kartell ist die geheime Preisabsprache (z. B. von Zementherstellern). Das Bundeskartellamt ahndet solche Verstöße dogmatisch hart; nach § 81c GWB drohen existenzvernichtende Bußgelder bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. Zudem regelt das Kartellrecht die Missbrauchsaufsicht (§ 19 GWB). Hat ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung (Marktmacht), darf es diese nicht durch ruinöse Kampfpreise missbrauchen. Die Fusionskontrolle (§ 35 GWB) ordnet an, dass große Konzerne sich vor einer geplanten Fusion vom Kartellamt genehmigen lassen müssen, um neue schädliche Monopole zu verhindern.
Der Insolvenzverwalter von Anton Schlecker e.K. strebt Schadensersatz in Höhe von mindestens 212,2 Mio. € an und führt hierfür eine Klage gegen verschiedene Hersteller von Drogeriemarkenartikeln. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 2 KartKostV § 2
- § 10 KartKostV § 10
- § 11 KartKostV § 11
- § 1 KartKostV § 1
- § 3 KartKostV § 3
- § 4 KartKostV § 4
- § 5 KartKostV § 5
- § 6 KartKostV § 6
- § 7 KartKostV § 7
- § 8 KartKostV § 8
- § 9 KartKostV § 9
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- OLGD, 27.07.2023 – URTEIL 6 U 1 226 U 1 22 · 27.07.2023 · URTEIL
- BGH, 29.11.2022 – URTEIL KZR 42 20KZR 42 20 · 29.11.2022 · URTEIL
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien