Form der Bürgschaft
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Form der Bürgschaft
Form der Bürgschaft
Die Form der Bürgschaft spielt eine entscheidende Rolle bei der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Bürgschaftsvereinbarung. Gemäß § 766 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss die Bürgschaft grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Dabei sind einige wichtige Aspekte zu beachten:
Schriftform nach § 766 BGB: Die Schriftform ist gemäß § 766 BGB zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, dass sowohl die Bürgschaftserklärung selbst als auch die Hauptschuld, für die gebürgt wird, schriftlich niedergelegt sein müssen. Diese Schriftformregelung dient der Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Bürgschaft.
Mündliche Bürgschaft: Die mündliche Bürgschaft ist grundsätzlich unwirksam, da sie von § 766 BGB ausgeschlossen wird.
Notarielle Beurkundung: In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Bürgschaft vor einem Notar beurkunden zu lassen, um die Formvorschriften zu erfüllen. Dies ist besonders relevant, wenn die Bürgschaft Grundschuld- oder Hypothekenbürgschaften betrifft, da diese besondere Anforderungen an die Form haben.
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften ist entscheidend, da eine nicht formgerechte Bürgschaft im Streitfall möglicherweise nicht durchsetzbar ist. Es ist ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Formanforderungen gemäß § 766 BGB erfüllt werden.