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Rechtsgebiet

Bitcoins

72 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.

Bitcoins und andere Kryptowährungen sind digitale, kryptografisch gesicherte Werteinheiten, die dezentral auf einer Blockchain-Technologie basieren. Rechtlich werfen sie hochkomplexe Fragen im Bereich des Bank-, Kapitalmarkt- und Zivilrechts auf, da sie weder gesetzliches Zahlungsmittel noch elektronisches Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind.

Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind Bitcoins rechtlich als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG (Kreditwesengesetz) zu qualifizieren. Wer gewerbsmäßig den Handel mit Bitcoins, deren Verwahrung (Kryptoverwahrgeschäft) oder den Umtausch in Euro anbietet, bedarf daher in der Regel einer Erlaubnis der BaFin. Ein Handel ohne diese Erlaubnis stellt eine Straftat dar.

Zivilrechtlich wird der Kauf und Verkauf von Bitcoins mangels körperlicher Existenz meist als Rechtskauf bewertet. Der Verkäufer schuldet die korrekte Übertragung des Private Keys bzw. die Zuweisung der Werteinheit auf die Wallet des Käufers. Zunehmend rücken auch europäische Regulierungen in den Fokus der Rechtspraxis.

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Bank- und Kapitalmarktrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 9 KMAGEinschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
  • § 13 KMAGBefugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
  • § 15 KMAGAussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
  • § 16 KMAGBefugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
  • § 17 KMAGBefugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
  • § 23 KMAGAbberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
  • § 24 KMAGWeitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
  • § 25 KMAGErgänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
  • § 29 KMAGAussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
  • § 34 KMAGAussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
  • § 41 KMAGMaßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
  • § 42 KMAGMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln
  • § 43 KMAGEinstweilige Maßnahmen bei Gefahr
  • § 50 KMAGÜbergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
  • § 1 KMAGZiel und Geltungsbereich
  • § 2 KMAGBegriffsbestimmungen
  • § 3 KMAGAufgaben der Bundesanstalt
  • § 4 KMAGAllgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
  • § 5 KMAGSofortige Vollziehbarkeit
  • § 6 KMAGZusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  • § 7 KMAGZusammenarbeit mit sonstigen Stellen
  • § 8 KMAGVerschwiegenheitspflicht
  • § 10 KMAGVerfolgung unerlaubter Geschäfte
  • § 11 KMAGErgänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
  • § 12 KMAGErgänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
  • § 14 KMAGBekanntmachungen und Registervorschriften
  • § 18 KMAGBekanntmachung marktrelevanter Informationen
  • § 19 KMAGHaftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper
  • § 20 KMAGAuskünfte und Prüfungen
  • § 21 KMAGAnzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
  • § 22 KMAGMaßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
  • § 26 KMAGDigitale operationale Resilienz
  • § 27 KMAGMindeststückelung; Betragsbegrenzung
  • § 28 KMAGErgänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
  • § 30 KMAGBekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
  • § 31 KMAGVerfolgung von Marktmissbrauch
  • § 32 KMAGVerschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114
  • § 33 KMAGAnzeige straftatbegründender Tatsachen
  • § 35 KMAGBekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte
  • § 36 KMAGÜbermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
  • § 37 KMAGPflicht zur Rechnungslegung
  • § 38 KMAGPflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
  • § 39 KMAGPflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
  • § 40 KMAGBesondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 44 KMAGInsolvenz
  • § 45 KMAGZuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung
  • § 46 KMAGStrafvorschriften
  • § 47 KMAGBußgeldvorschriften
  • § 48 KMAGOrdnungsgelder
  • § 49 KMAGMitteilungen in Strafsachen
  • § 51 KMAGÜbergangsvorschrift zur Rechnungslegung
  • § 1 KStTGBegriffsbestimmungen
  • § 2 KStTGAnwendungsbereich
  • § 3 KStTGIdentifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
  • § 4 KStTGVerfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
  • § 5 KStTGVerfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen
  • § 6 KStTGVoraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
  • § 7 KStTGFrist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
  • § 8 KStTGDurchsetzung von Mitwirkungspflichten
  • § 10 KStTGMeldezeitraum
  • § 11 KStTGZu meldende Informationen
  • § 12 KStTGMeldeverfahren
  • § 9 KStTGMeldepflicht
  • § 13 KStTGInformation der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen
  • § 14 KStTGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • § 15 KStTGZuständige Behörde
  • § 16 KStTGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
  • § 17 KStTGRegistrierung von Kryptowerte-Betreibern
  • § 18 KStTGBußgeldvorschriften
  • § 19 KStTGBußgeldverfahren
  • § 20 KStTGRechtsweg
  • § 21 KStTGAnwendungsbestimmung

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