Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2025 - IX ZR 189/24 von Dirk Streifler

originally published: 04.11.2025 10:28, updated: 04.11.2025 10:32
Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2025 - IX ZR 189/24 von Dirk Streifler
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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2025 - IX ZR 189/24

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

A. Entscheidung in Kürze und Einordnung

Mit BGH, Urt. v. 10. 7. 2025 – IX ZR 189/24 präzisiert der Senat das Tatbestandsmerkmal der „wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehenden Forderungen“:

  • Regressansprüche des Gesellschafters, der einen Gesellschaftsgläubiger aus eigenen Mitteln befriedigt, sind ohne Weiteres darlehensgleich (Nachrang und Anfechtungsregime wie beim Darlehen).
  • Forderungen aus Austauschgeschäften (Gehalt, Vergütung, Auslagenerstattung) werden erst durch Stundung/Stehenlassen darlehensgleich; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von vertraglicher Fälligkeit und faktischer Verzögerung. 

Die Linie knüpft an die seit 2019/2020 fortentwickelte Rechtsprechung an, dass nicht die Bezeichnung, sondern die Finanzierungsfunktion zählt, und dass auch kurzfristige Finanzierungen erfasst sein können. 

B. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Schuldner‑GmbH hatte im Jahr vor dem Insolvenzantrag mehrere Zahlungen an ihren Gesellschafter‑GF geleistet: drei verspätete Gehaltszahlungen sowie Erstattungen für behauptete Auslagen. LG sprach dem Verwalter Rückgewähr nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu; OLG bestätigte. Der BGH bestätigt die Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Gehaltszahlungen (darlehensgleich), hebt im Übrigen auf und verweist zurück, weil zu den „Auslagen“ tatsächliche Feststellungen fehlten (hat der Gesellschafter wirklich einen Gesellschaftsgläubiger bedient oder nur eigene Spesen ausgelegt?).

C. Rechtliche Leitlinien des Senats

I. Regress nach Gläubigerbefriedigung = stets darlehensgleich

Begleicht der Gesellschafter fällige Schulden der Gesellschaft und verlangt Regress, ist dieses Rückgriffsrecht wirtschaftlich nichts anderes, als hätte der Gesellschafter der Gesellschaft zunächst Geld zugewendet und diese damit ihre Verbindlichkeit beglichen. Stundung/Stehenlassen ist nicht erforderlich. Folge: Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und Anfechtbarkeit der Erstattung an den Gesellschafter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO innerhalb der Jahresfrist. 

II. Austauschgeschäfte: Darlehensgleichheit nur bei Kreditierung

Bei Vergütungstatbeständen (Arbeits‑/Dienstlohn, Lizenz, Miete, Auslagenersatz) fehlt der Gesellschaft anfänglich die Zusatzfinanzierung; die erhält sie erst, wenn der Gesellschafter die Zahlung stehen lässt (rechtlich/faktisch) oder ungewöhnlich lange Zahlungsfristen vereinbart sind. Hier gilt eine Gesamtbetrachtung: Vertragsfälligkeit plus faktisches Stehenlassen (z. B. Fälligkeit + weitere Monate der Nichtgeltendmachung) können die Kreditierungsfunktion begründen. Unterhalb dieser Schwelle braucht es zusätzliche Indizien. Im entschiedenen Fall waren die Lohnnachzahlungen deutlich über drei Monate verspätet – das genügte. 

III. Auslagenerstattung – entscheidend ist das „Wofür?“

Ersetzt die Gesellschaft dem Gesellschafter Aufwendungen, ist zu differenzieren:

  • Fall A (Regress): Der Gesellschafter hat für die Gesellschaft einen Dritten bezahlt (z. B. Lieferant, Vermieter). Dann Regress → immer darlehensgleich (s. oben I).
  • Fall B (eigene Spesen): Es geht um eigene Reise‑/Sachkosten im Rahmen des Dienst‑/Anstellungsverhältnisses. Dann nur bei Stundung/Stehenlassen darlehensgleich; sonst kein Darlehensäquivalent. Hierzu fehlten dem OLG Feststellungen – deshalb Zurückverweisung

D. Dogmatischer Rahmen: § 39 Abs. 1 Nr. 5  InsO und § 135 Abs. 1 Nr. 2  InsO

Der Nachrang knüpft an die Fremdkapitalisierungsbereitschaft des Gesellschafters an; das Gesetz stellt auf die wirtschaftliche Funktion ab, nicht auf die äußere Vertragsform. Darum werden neben klassischen Darlehen auch darlehensgleiche Finanzierungen erfasst. Für Anfechtungen ordnet § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewähr von Rückzahlungen auf solche Forderungen innerhalb eines Jahres vor Antragstellung an. Die nun präzisierte Abgrenzung zwischen Regress (immer) und Austauschgeschäft (nur bei Kreditierung) schärft die Anwendungsgrenzen beider Vorschriften. 

E. Ist die Entscheidung richtig? – Bewertung

Die Entscheidung überzeugt. Sie entflechtet zwei oft vermischte Fallgruppen: Regress ist Finanzierung, weil der Gesellschafter der Gesellschaft Liquidität zuführtAustauschvergütungen sind demgegenüber Leistungen gegen Entgelt, die erst durch (faktische) Stundung zur Finanzierung werden. Der Senat vermeidet damit einen Übergriff des Darlehensgleichheitsbegriffs auf Alltagsvergütungen, schützt aber die Gleichbehandlung aller Finanzierungsformen im Krisenkontext. Das ist dogmatisch sauber (Fokus auf die Finanzierungsfunktion) und praxisgerecht

F. Was lernen wir daraus? – Praxisfolgen

Für Insolvenzverwalter:innen

  • Zahlungen an Gesellschafter systematisch in Regress vs. Austausch aufspalten.
  • Bei Austauschgeschäften Stundung/Stehenlassen substantiiert darlegen (Kalender, Mahn‑/Kommunikationsakte, Zahlungsflüsse); unter drei Monaten Verzögerung sind regelmäßig zusätzliche Indizien nötig (ungewöhnliche Fälligkeitsabreden, konzerninterne Zahlungsmodalitäten). 

Für Gesellschafter‑GF und CFOs

  • Direktzahlungen an Gesellschaftsgläubiger begründen darlehensgleiche Regressforderungen – die stehen nachrangig und sind anfechtungsgefährdet.
  • Lohn/Fees/Spesenpünktlich abrechnen und zahlen; wo absehbar verspätet, schriftliche Stundung vermeiden, wenn keine Darlehensfolgen gewollt sind – oder die Finanzierung bewusst als Darlehen strukturieren (Transparenz!). 

Für Vertragsgestaltung

  • Auslagenersatzklauseln klar trennen: „Regress“ (Zahlung an Dritte) vs. „Erstattung eigener Spesen“.
  • Zahlungsziele marktüblich halten; längere Zahlungsziele dokumentieren (warum marktüblich?) – sonst droht Kreditierungsfiktion

G. Meinungsstand und abweichende Stimmen

In der Literatur gab es Stimmen, die Auslagenerstattungen generell darlehensgleich einordnen wollten – der BGH widerspricht dem für Spesen ausdrücklich und verlangt Kreditierung. Umgekehrt hatten OLG‑Entscheidungen die Grenze der „ungebräuchlichen Verzögerung“ teils niedriger angesetzt; der Senat betont die Gesamtschau und verweist auf seine Entscheidung vom 24. 2. 2022 – IX ZR 250/20, wonach Fälligkeitsabrede und faktisches Stehenlassen zusammen zu bewerten sind; kurze Verzögerungen reichen allein nicht. 

H. Ergebnis und To‑do‑Liste für die Praxis

  • Regress = immer darlehensgleich (Nachrang/Anfechtung).
  • Austauschvergütungen werden nur durch Stundung/Stehenlassen darlehensgleich.
  • Beweisführung: saubere Dokumentation der Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit und Kommunikation.
  • Case‑Management in Verfahren: Bei gemischten Zahlungen (Gehalt + „Auslagen“) segmentieren und jeweils die richtige Prüfschablone anlegen. 
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