Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2022 - 2 StR 353/21 von Dirk Streifler

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2022 - 2 StR 353/21
Tenor
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
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a) in den Fällen B.III.3. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen Bankrotts in drei Fällen),
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b) im Gesamtstrafenausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Bankrotts in vier Fällen sowie wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass auf Grund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beantragt der Angeklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Bankrotts in den drei Fällen (B.III.3. der Urteilsgründe; entspricht Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift) und „im Übrigen wegen des Strafmaßes in den anderen Fällen der Verurteilung“. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte M. , über dessen Vermögen seit dem 22. April 2010 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet und für das ein Insolvenzverwalter bestellt war, ein Anlagemodell aufzubauen, das den Vertrieb von Mahagonibäumen, die in der Dominikanischen Republik angepflanzt werden sollten, vorsah. Zu diesem Zweck einigte er sich vor dem 27. September 2013 mit dem Zeugen T. mündlich über den Ankauf einer dort gelegenen Farm zur Aufzucht der Bäume im Wege des Anteilserwerbs der Trägergesellschaft J. der Liegenschaft zum Kaufpreis von 1 Mio. USD. Der Kaufpreis war nicht sofort fällig, sondern sollte schrittweise nach der finanziellen Lage des Angeklagten und unter Berücksichtigung seines geschäftlichen Erfolgs bezahlt werden. Zu Zahlungen auf den Kaufpreis kam es zunächst nicht.
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Mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 erwarb der Angeklagte 99% der Gesellschaftsanteile der J. vom Zeugen T. , wobei – entgegen der getroffenen Absprache – ein Kaufpreis von lediglich umgerechnet rund 1.700 € beurkundet wurde. Dabei waren der Angeklagte und T. einig, dass der tatsächliche Kaufpreis unverändert bei 1 Mio. USD lag. Für den operativen Betrieb der Mahagonifarm veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 die Gründung der N. nach dominikanischem Recht durch den Zeugen B. , von dem er mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 95% der Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft erwarb und die Geschäftsführung übernahm. Sodann übertrug er im Wege des Insichgeschäfts die zunächst im eigenen Namen erworbenen Anteile der Trägergesellschaft J. auf die N. , wobei er gleichzeitig als deren Geschäftsführer auftrat. Den Erwerb der Gesellschaftsanteile verschwieg der Angeklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die hierauf basierende Verurteilung durch das Landgericht wegen Bankrotts (Tat B.III.2. der Urteilsgründe) wird vom Angeklagten nicht angegriffen.
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Zum Zwecke der teilweisen Bezahlung des dem Zeugen T. für die Gesellschaftsanteile der J. geschuldeten Kaufpreises veranlasste der Angeklagte von dem Konto der N. drei Überweisungen in Höhe von 6.000 € (30. April 2014; Tat Ziffer 5 der Anklageschrift), 7.000 € (3. September 2014; Tat Ziffer 6 der Anklageschrift) und 5.000 € (16. Oktober 2014; Tat Ziffer 7 der Anklageschrift) an die dem Zeugen T. zuzuordnende P. AG. Auch über diese Überweisungen informierte der Angeklagte den Insolvenzverwalter nicht.
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Ein Zugriff auf die Gesellschaftsanteile als potentielle Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse war nicht möglich. Das Insolvenzverfahren wurde mit festgestellten Forderungen in Höhe von rund 1 Mio. € im März 2015 mangels Masse eingestellt.
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Das Landgericht hat die drei Zahlungen des Angeklagten als verdeckte Gewinnentnahme gewertet und jeweils eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommen.
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II.
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Die Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen drei Schuldsprüche wegen Bankrotts; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen B.III.3. der Urteilsgründe (Fälle 5 bis 7 der Anklageschrift) wegen Bankrotts in drei Fällen sowie den Strafausspruch in den weiteren Fällen der Verurteilung beschränkt.
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2. Der Schuldspruch in den Fällen B.III.3. der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tatbestandlich eine Verurteilung wegen Bankrotts in drei Fällen; jedoch hat das Landgericht übersehen, den Sachverhalt unter dem vorrangig anwendbaren Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) zu würdigen, obschon die Feststellungen dazu Anlass bieten.
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a) Soweit eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als lex specialis die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu Gunsten eines Gläubigers begangen werden (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; MüKo-StGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl., § 283c Rn. 2, 39 mwN; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 1; BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich aus dem Strafgrund der Vorschrift. Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird (vgl. SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 283c Rn. 2; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 39; BT-Drucks. 7/3441, aaO).
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b) Die Feststellungen offenbaren die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte nicht aus § 283 Abs. 1 StGB, sondern gegebenenfalls aus dem privilegierenden Tatbestand des § 283c Abs. 1 StGB zu bestrafen ist.
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aa) Der Zeuge T. kommt – jedenfalls aus Sicht des Angeklagten − als dessen Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB in Betracht.
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(1) Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB ist jeder Inhaber eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Schuldner (vgl. MüKo-StGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl., § 283c Rn. 8). Dies gilt auch für denjenigen, der den Anspruch erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 361 f.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 9; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283c Rn. 12, Müller-Gugenberger/Richter, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., § 84 Rn. 23). Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; bei nichtigen Ansprüchen fehlt die Gläubigereigenschaft (vgl. MüKo-StGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl., § 283c aaO; Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. 2020, § 283c Rn. 3; Bittmann/Brand, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 14 Rn. 6).
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(2) Für die objektive Stellung des Zeugen T. als Gläubiger des Angeklagten ist danach maßgeblich, ob der Anteilserwerb des Angeklagten an der J. auf der Grundlage des anwendbaren Rechts zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltete. Diese hier nach dem Recht der Dominikanischen Republik zu beurteilende Rechtsfrage (dazu (a)) bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, da der Angeklagte jedenfalls nach seinem Vorstellungsbild vom Bestand der Forderung ausging, was die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestandes unabhängig vom objektiven Bestand der Gläubigerstellung zu seinen Gunsten begründet (dazu (b)).
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(a) Für die zivilrechtliche Wirksamkeit ist dominikanisches Recht maßgeblich. Zwar konnte die Strafkammer die Anwendbarkeit des dominikanischen Rechts nicht aufgrund eines Beweisantrags als wahr unterstellen. Im Wege der Wahrunterstellung dürfen nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO nur Tatsachen, jedoch keine Rechtsfragen als wahr behandelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 4 StR 597/92, BGHR StGB § 21 Erheblichkeit 1; vgl. zur Beweiserhebung über ausländisches Recht auch KK-StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 3). Jedoch lässt sich die Anwendbarkeit des dominikanischen Rechts aus den Umständen ableiten, da die Beteiligten das Rechtsgeschäft in der Dominikanischen Republik vor einem dortigen Notar geschlossen haben und sie einen dominikanischen Wirtschaftsprüfer einbanden, der ihnen bestätigte, dass die Eintragung der Übertragung der Gesellschaftsanteile in das Handelsregister nach dominikanischen Recht zulässig sei (vgl. zur Rechtswahl Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO).
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(b) Die Frage, ob der Anteilserwerb der Trägergesellschaft aufgrund der Diskrepanz zwischen beurkundetem und tatsächlich verabredeten Vertrag nach Maßgabe des dominikanischen Zivilrechts schein- oder formnichtig war bzw. nachträglich durch die Eintragung der Übertragung in das Handelsregister möglicherweise eine Heilung erfuhr, wird von den Urteilsgründen nicht beantwortet. Sie bedarf hier auch keiner Entscheidung. Denn der Angeklagte ging jedenfalls subjektiv von einer wirksamen Forderung gegen ihn in Höhe von 1 Mio. USD aus. Er nahm damit zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisungen zumindest irrig Umstände an, die zu einer Privilegierung (§ 283c Abs. 1 StGB) führen. Er unterlag – die Unwirksamkeit der Forderung unterstellt − mit Blick auf den privilegierenden Charakter der Gläubigerbegünstigung (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; BT-Drucks. 7/3441, 39) im Verhältnis zur Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsumstände. Konstruktiv fingiert § 16 Abs. 2 StGB die Erfüllung des objektiven Privilegierungstatbestandes, um den Täter nicht ungerechtfertigt von der ihm zurechenbaren Erfolgsverursachung zu entlasten (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Aufl., § 16 Rn. 26). Der Angeklagte würde als Täter also so behandelt, als wenn seine Vorstellung richtig gewesen wäre, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob der Zahlungsanspruch in Höhe von 1 Mio.USD tatsächlich bestand (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 16 Rn. 6 mwN).
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bb) Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung in den Fällen B.III.3. der Urteilsgründe kommt gleichwohl nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass einer Schuldspruchänderung hier die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegengestünde, scheitert eine Strafbarkeit des in der Privatinsolvenz befindlichen und damit zahlungsunfähigen Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung derzeit daran, dass sich den Feststellungen dessen Vorstellungsbild zur inkongruenten Deckung nicht hinreichend entnehmen lässt, obgleich ein Fall inkongruenter Deckung in objektiver Hinsicht gegeben ist.
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(1) Objektiv hat der Angeklagte dem Zeugen T. durch die drei veranlassten Zahlungen jeweils eine inkongruente Deckung gewährt.
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(a) Eine solche liegt vor, wenn der Gläubiger den Vorteil nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955, BGHSt 8, 55, 56; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283c Rn. 6). Nicht in der Art besteht der Anspruch vor allem bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber (vgl. NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 283c Rn. 14). Dies gilt auch, wenn der Schuldner einen Drittschuldner zur Zahlung an einen bestimmten Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, juris Rn. 65 ff.). Denn es besteht kein Anspruch des Gläubigers, seine Forderung durch einen Dritten erfüllt zu bekommen, da darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg liegt (vgl. zur insolvenzrechtlichen Rechtsprechung BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, NZI 1998, 118, 120; vom 10. Mai 2007 – IX ZR 146/05, NZI 2007, 456 mwN; vom 20. Januar 2011 – IX ZR 58/10, NZI 2011, 141, 143; siehe auch BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12, juris Rn. 13).
(b) So liegt der Fall hier. Der Zeuge T. konnte als Gläubiger der privaten Kaufpreisschuld des Angeklagten die drei Zahlungen nicht von der N. beanspruchen. Er erhielt die Befriedigung seiner Forderung in einer Art, die er nicht beanspruchen konnte, indem die N. ihrerseits Ansprüche des Angeklagten als Mehrheitsgesellschafter auf seine Weisung per Direktzahlung gegenüber dessen privaten Gläubiger erfüllte.
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(2) Indes mangelt es an ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Inkongruenz der Deckung (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 99/19, juris Rn. 16; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 283c Rn. 18). Die Strafkammer, die lediglich eine Strafbarkeit wegen Bankrotts im Blick hatte, hat – aus ihrem rechtlichen Ansatz folgerichtig – nur den für die Bankrotthandlungen erforderlichen Vorsatz des Angeklagten dargestellt.
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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Bankrotts in drei Fällen lässt die drei hierfür zugemessenen Einzelgeldstrafen entfallen. Ihr Wegfall führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und im Hinblick das Vorstellungsbild des Angeklagten zu dessen möglicher Gläubigerbegünstigung auch geboten.
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4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere deckt die Revision mit Blick auf die Strafzumessung in den weiteren Fällen der Verurteilung (Fall B.III.2. wegen Bankrotts und Fall B.IV. wegen falscher Versicherung an Eides Statt) keinen solchen auf.
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III.
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Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht anlässlich der drei Überweisungen die tatbestandlichen Voraussetzungen mehrerer Gläubigerbegünstigungen feststellen, stellten sich diese entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich als mitbestrafte Nachtaten der bereits rechtskräftig ausgeurteilten Bankrotttat (Tat B.III.2. der Urteilsgründe) dar. Der dreimalige Vermögensabfluss hätte die Insolvenzmasse zum Nachteil aller Gläubiger geschmälert und damit die durch das ursprüngliche Verheimlichen der Vermögensposition entstandene Rechtsgutverletzung zu deren Nachteil vertieft (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1958 – 1 StR 131/58, auszugsweise bei Herlan, GA 1959, 49). Diese Sachverhaltsgestaltung ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, bei dem das Verheimlichen dem Beiseiteschaffen nachfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 147).
Die Tatbestände im Fokus: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 283c Abs. 1 StGB
Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Der Straftatbestand des Bankrotts zielt auf den Schutz der Gläubigergesamtheit ab. Durch Handlungen wie Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten wird die Masse geschmälert und das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung unterlaufen. Damit ist der Bankrott ein weitgefasster Tatbestand, der das gesamte Verhalten des Schuldners im Vorfeld und während eines Insolvenzverfahrens erfasst.
Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB)
Im Gegensatz dazu konzentriert sich die Gläubigerbegünstigung auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger durch schuldnerseitige Leistungen. Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB ist dabei jeder Inhaber eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Schuldner. Diese Definition umfasst auch Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstehen, sofern sie zivilrechtlich wirksam sind.
Maßgeblich ist hierbei die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Ansprüche, die nichtig sind, begründen keine Gläubigereigenschaft. Irrt der Täter jedoch über die Wirksamkeit eines Anspruchs und geht fälschlich von einer bestehenden Forderung aus, unterliegt er einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsumstände im Sinne von § 16 Abs. 2 StGB. Dieser führt dazu, dass der Täter nur nach dem milderen Gesetz – hier § 283c Abs. 1 StGB – strafbar ist.
Verhältnis zwischen Bankrott und Gläubigerbegünstigung: Die privilegierende Sperrwirkung
Rechtsdogmatische Grundlage der Sperrwirkung
Der BGH stellt klar, dass § 283c Abs. 1 StGB als lex specialis den Bankrott verdrängt, wenn die Tat darauf abzielt, einen einzelnen Gläubiger zu bevorzugen, ohne die Masse als Ganzes zu schmälern. Diese privilegierende Wirkung erklärt sich aus der unterschiedlichen Schutzrichtung der Normen:
- Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Schutz der Insolvenzmasse als Ganzes.
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB): Schutz des Prinzips der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger.
Da die Gläubigerbegünstigung primär eine Störung der insolvenzrechtlichen Verteilungsgerechtigkeit darstellt und nicht zwingend zu einer Schmälerung der Masse führt, rechtfertigt sich die mildere Sanktion. Eine gleichzeitige Anwendung beider Tatbestände würde den privilegierenden Charakter der Gläubigerbegünstigung untergraben und die Systematik des Wirtschaftsstrafrechts verzerren.
Irrtum über privilegierende Umstände (§ 16 Abs. 2 StGB)
Besonders relevant ist die Einbeziehung von § 16 Abs. 2 StGB. Der BGH stellt klar, dass der Täter einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale unterliegen kann. Wenn der Schuldner irrtümlich davon ausgeht, dass ein bestimmter Anspruch gegen ihn besteht, wird dieser Irrtum konstruktiv zu seinen Gunsten behandelt. Der Täter wird so behandelt, als läge der privilegierende Tatbestand vor. Damit wird der Täter nach § 283c Abs. 1 StGB und nicht nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft.
Kritische Würdigung und Lehren aus der Entscheidung
1. Klarheit bei der Abgrenzung
Der Beschluss bringt Rechtssicherheit hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Tatbestände. Für die Strafverfolgungsbehörden ist es nunmehr zwingend, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des spezielleren § 283c Abs. 1 StGB erfüllt sind, bevor eine Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen wird.
2. Feststellungen zur Gläubigereigenschaft
Der BGH betont, dass für die Anwendung von § 283c Abs. 1 StGB präzise Feststellungen zur Gläubigereigenschaft notwendig sind. Hierzu gehört die Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Anspruchs. Insbesondere bei Ansprüchen, die im Ausland begründet wurden, ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung unerlässlich.
3. Abweichende Meinungen in Literatur und Rechtsprechung
Während die herrschende Meinung die privilegierende Wirkung des § 283c Abs. 1 StGB anerkennt, gibt es kritische Stimmen, die eine vollständige Gleichsetzung der beiden Tatbestände fordern. Diese Kritiker argumentieren, dass auch die Bevorzugung einzelner Gläubiger eine mittelbare Gefährdung der Masse darstellt und daher keine mildernde Wirkung entfalten sollte.
Fazit
Der BGH-Beschluss vom 22. Juni 2022 verdeutlicht die dogmatische Trennlinie zwischen den Tatbeständen des Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung. Die privilegierende Sperrwirkung des § 283c Abs. 1 StGB wird konsequent angewendet, wodurch die spezifischen Schutzrichtungen der Normen bewahrt bleiben. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Bedeutung präziser Feststellungen zur Gläubigereigenschaft und zum Vorstellungsbild des Täters.
Lehrreich bleibt vor allem: Die Differenzierung und präzise Anwendung der Tatbestandsmerkmale bleibt ein zentraler Aspekt im Wirtschaftsstrafrecht, um sowohl den Strafzweck als auch die systematische Konsistenz zu wahren.

Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.