Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2022 - 2 StR 353/21 von Dirk Streifler

published on 03/01/2025 08:32
Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2022 - 2 StR 353/21 von Dirk Streifler
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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2022 - 2 StR 353/21

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Juni 2022 behandelt zentrale Fragen zur Abgrenzung der Straftatbestände des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB). Im Kern steht die Feststellung, dass die Gläubigerbegünstigung als lex specialis eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber der Bankrottstrafbarkeit entfaltet. Dabei greift auch § 16 Abs. 2 StGB ein, wenn ein Irrtum über privilegierende Umstände vorliegt. Dieser Kommentar analysiert die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung, beleuchtet deren dogmatische Begründung und gibt praxisrelevante Hinweise.

Die Tatbestände im Fokus: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 283c Abs. 1 StGB

Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Der Straftatbestand des Bankrotts zielt auf den Schutz der Gläubigergesamtheit ab. Durch Handlungen wie Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten wird die Masse geschmälert und das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung unterlaufen. Damit ist der Bankrott ein weitgefasster Tatbestand, der das gesamte Verhalten des Schuldners im Vorfeld und während eines Insolvenzverfahrens erfasst.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB)

Im Gegensatz dazu konzentriert sich die Gläubigerbegünstigung auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger durch schuldnerseitige Leistungen. Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB ist dabei jeder Inhaber eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Schuldner. Diese Definition umfasst auch Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstehen, sofern sie zivilrechtlich wirksam sind.

Maßgeblich ist hierbei die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Ansprüche, die nichtig sind, begründen keine Gläubigereigenschaft. Irrt der Täter jedoch über die Wirksamkeit eines Anspruchs und geht fälschlich von einer bestehenden Forderung aus, unterliegt er einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsumstände im Sinne von § 16 Abs. 2 StGB. Dieser führt dazu, dass der Täter nur nach dem milderen Gesetz – hier § 283c Abs. 1 StGB – strafbar ist.


Verhältnis zwischen Bankrott und Gläubigerbegünstigung: Die privilegierende Sperrwirkung

Rechtsdogmatische Grundlage der Sperrwirkung

Der BGH stellt klar, dass § 283c Abs. 1 StGB als lex specialis den Bankrott verdrängt, wenn die Tat darauf abzielt, einen einzelnen Gläubiger zu bevorzugen, ohne die Masse als Ganzes zu schmälern. Diese privilegierende Wirkung erklärt sich aus der unterschiedlichen Schutzrichtung der Normen:

Da die Gläubigerbegünstigung primär eine Störung der insolvenzrechtlichen Verteilungsgerechtigkeit darstellt und nicht zwingend zu einer Schmälerung der Masse führt, rechtfertigt sich die mildere Sanktion. Eine gleichzeitige Anwendung beider Tatbestände würde den privilegierenden Charakter der Gläubigerbegünstigung untergraben und die Systematik des Wirtschaftsstrafrechts verzerren.

Irrtum über privilegierende Umstände (§ 16 Abs. 2 StGB)

Besonders relevant ist die Einbeziehung von § 16 Abs. 2 StGB. Der BGH stellt klar, dass der Täter einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale unterliegen kann. Wenn der Schuldner irrtümlich davon ausgeht, dass ein bestimmter Anspruch gegen ihn besteht, wird dieser Irrtum konstruktiv zu seinen Gunsten behandelt. Der Täter wird so behandelt, als läge der privilegierende Tatbestand vor. Damit wird der Täter nach § 283c Abs. 1 StGB und nicht nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft.


Kritische Würdigung und Lehren aus der Entscheidung

1. Klarheit bei der Abgrenzung

Der Beschluss bringt Rechtssicherheit hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Tatbestände. Für die Strafverfolgungsbehörden ist es nunmehr zwingend, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des spezielleren § 283c Abs. 1 StGB erfüllt sind, bevor eine Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen wird.

2. Feststellungen zur Gläubigereigenschaft

Der BGH betont, dass für die Anwendung von § 283c Abs. 1 StGB präzise Feststellungen zur Gläubigereigenschaft notwendig sind. Hierzu gehört die Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Anspruchs. Insbesondere bei Ansprüchen, die im Ausland begründet wurden, ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung unerlässlich.

3. Abweichende Meinungen in Literatur und Rechtsprechung

Während die herrschende Meinung die privilegierende Wirkung des § 283c Abs. 1 StGB anerkennt, gibt es kritische Stimmen, die eine vollständige Gleichsetzung der beiden Tatbestände fordern. Diese Kritiker argumentieren, dass auch die Bevorzugung einzelner Gläubiger eine mittelbare Gefährdung der Masse darstellt und daher keine mildernde Wirkung entfalten sollte.


Fazit

Der BGH-Beschluss vom 22. Juni 2022 verdeutlicht die dogmatische Trennlinie zwischen den Tatbeständen des Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung. Die privilegierende Sperrwirkung des § 283c Abs. 1 StGB wird konsequent angewendet, wodurch die spezifischen Schutzrichtungen der Normen bewahrt bleiben. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Bedeutung präziser Feststellungen zur Gläubigereigenschaft und zum Vorstellungsbild des Täters.

Lehrreich bleibt vor allem: Die Differenzierung und präzise Anwendung der Tatbestandsmerkmale bleibt ein zentraler Aspekt im Wirtschaftsstrafrecht, um sowohl den Strafzweck als auch die systematische Konsistenz zu wahren.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.