Fachbeitrag
Mobbing
Beitrag der Redaktion von ra.de
Redaktioneller Beitrag
Der Begriff „Mobbing“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG in seinem Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96) und hat in einer Entscheidung aus 2010 den Begriff des Mobbings mit dem der Belästigung aus § 3 AGG im Wesentlichen gleichgesetzt.
Entscheidend ist, dass nicht eine abgrenzbare Handlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, sondern mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu genannter Beeinträchtigung führen. Das heißt, feindselige Handlungen werden systematisch ausgeführt und führen zur Verletzung eines Rechtsgutes.
Das Mobbingverhalten muss gegen vertragliche Pflichten verstoßen bzw. eine unerlaubte Handlung darstellen. Das Mobbingopfer hat Anspruch auf Unterlassen der Mobbinghandlungen gegenüber dem Arbeitgeber, da dieser verpflichtet ist seine Arbeitnehmer gegenüber Rechtsverletzungen durch Dritte zu schützen. Darüber hinaus hat das Opfer möglicherweise Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie einen Anspruch gegen den Arbeitgeber den entsprechenden Mitarbeiter abzumahnen, umzusetzen, zu versetzen oder gar zu kündigen.
Arbeitsgerichtliche Prozesse wegen Mobbinghandlungen sind schwierig, da der Betroffene die Verletzungshandlungen konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Es ist ratsam die einzelnen schädigenden Handlungen genauestens zu protokollieren und konkret zu schildern.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen
Leitnormen im Rechtsgebiet
- § 622 BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
- § 1 KSchG · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
- § 611a BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
Rechtsgebiete & Lebenslagen
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtAbfindung & Fünftelregelung: was bleibt netto?Sie sollen eine Abfindung erhalten und fragen sich, wie viel netto bleibt? Schätzen Sie die Netto-Abfindung mit vs. OHNE Fünftelregelung (§ 34 EStG) und die mögliche Steuerersparnis — mit Zusammenballungs-Vorprüfung. Unverbindliche Orientierung, keine Steuerberatung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- ArbeitsrechtAbfindungsrechnerBrutto-Regelabfindung nach der arbeitsgerichtlichen Faustformel (Faktor x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre) als erste Orientierung berechnen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- ArbeitsrechtAGG-Entschädigung: zwei Monate schreiben, drei Monate klagen (§ 15 AGG, § 61b ArbGG)Nach einer Absage bleiben zwei Monate, um den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Erst dieses Schreiben startet die Drei-Monats-Klagefrist — die zweite Uhr setzen Sie also selbst in Gang.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtAnnahmeverzug-Entbehrlichkeit-Angebot-CheckMüssen Sie dem Käufer / Arbeitgeber die Leistung noch extra anbieten? Prüfen Sie, ob ein wörtliches oder tatsächliches Angebot entbehrlich ist (§ 296 BGB).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Zitieren
Mobbing, ra.de · Rechtsstand: 11.10.2026
Permalink: https://ra.de/lexikon/mobbing
Aus dem ra.de Verlag
- Vereinfachung ohne Verflachung — Rechtskommunikation, Bürgersprache und Verständlichkeit — wann ein Rechtstext seinen Leser wirklich erreicht
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für fachbeitrag liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.