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Rechtsbegriff · Redaktion

Konsens

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
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Konsens bezeichnet die vollständige Willenseinigung der Vertragsparteien über alle Punkte, über die nach dem Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Der Gegenbegriff ist der Dissens.

⚠⚠ Das Wort Konsens kommt im Bürgerlichen Gesetzbuch kein einziges Mal vor (gemessen: 0 Fundstellen). Im gesamten Bundesrecht steht es an 14 Stellen, keine davon im BGB. Geregelt ist nicht die Einigung, sondern ihr Fehlen — und auch das nicht unter dem Namen Dissens: Die amtlichen Überschriften lauten Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung (§ 154 BGB) und Versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB).

📐 § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt den Konsens im Umkehrschluss: Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Satz 2 stellt klar: Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

⚠⚠ Die Rechtsfolgen der beiden Einigungsmängel sind gegenläufig. Beim offenen Mangel ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. Beim versteckten Mangel gilt nach § 155 BGB umgekehrt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde — der Vertrag bleibt also im Übrigen bestehen.

📐 Maßstab ist nicht die objektive Wesentlichkeit, sondern die Erklärung einer Partei. Ein für einen Dritten nebensächlicher Punkt hindert den Vertragsschluss, wenn auch nur eine Seite über ihn eine Vereinbarung treffen wollte.

📐 Absatz 2 fügt einen zweiten Fall an: Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

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Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Zitieren

Konsens, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/konsens

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