Erfüllungsort

Erfüllungsort

09.07.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Ort, an der der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, nennt man Erfüllungsort.

Ist der Leistungsort, an dem Erfüllung eintreten soll, nicht bestimmt, so ist sie gemäß § 269 BGB an dem Wohnsitz des Schuldners zu erbringen.

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.




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