Leistungsort
Leistungsort
Der Ort, an der der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, nennt man Erfüllungsort.
Ist der Leistungsort, an dem Erfüllung eintreten soll, nicht bestimmt, so ist sie gemäß § 269 BGB an dem Wohnsitz des Schuldners zu erbringen.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Ist der Leistungsort, an dem Erfüllung eintreten soll, nicht bestimmt, so ist sie gemäß § 269 BGB an dem Wohnsitz des Schuldners zu erbringen.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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