Landgericht Landshut Endurteil, 14. Juni 2018 - 74 O 3206/17

bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.

IV. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.677,51 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Schuldbekenntnisses.

Die Parteien vereinbarten am 17.03.2000 vor dem Notar H.S. in F., UR-Nr. - ein Schuldbekenntnis dahingehend, dass die Kläger anerkennen, dem Beklagten einen Betrag von 60.000,- DM umgerechnet 30.677,51 € zu schulden. Sie haben sich wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen (Schuldbekenntnis vom 17.03.2000, Anlage K 1).

Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte XY vom 22.09.2017 hat der Beklagte die Kläger aufgefordert, den Betrag von 60.000,- DM/30.677,51 € bis spätestens 09.10.2017 zu bezahlen (Anlage K 2).

Mit anwaltlichem Schreiben der Kläger vom 02.10.2017 wiesen diese die Ansprüche als unbegründet zurück, da ihrer Meinung nach die Schuld bereits mit Kaufvertrag vom 22.11.2010 durch Zahlung von insgesamt 126.500,- € erloschen sei (Anlage K 3).

Die beiden Kläger sowie der Beklagte und dessen Ehefrau S.K. hatten am 05.10.1999 ein gemeinsames Mehrfamilienhaus - in N. erworben, wobei der Beklagte und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte Miteigentümer dieses Grundstücks waren und die Kläger ebenfalls jeweils zur Hälfte Miteigentümer waren.

Die Parteien sind miteinander verwandt, der Beklagte ist der Bruder der Klägerin und der Schwager des Klägers. Die Parteien bewohnten das Mehrfamilienhaus gemeinsam. Die Immobilie wurde damals teilweise durch Eigenkapital und teilweise durch Darlehen finanziert. Die Immobilie wurde durch 200.000,- DM Eigenkapital finanziert, wovon der Beklagte und seine Ehefrau 130.000,- DM aufgebracht haben und die Kläger 70.000,- DM.

Am 22.11.2010 wurde die gemeinsame Immobilie zu einem Kaufpreis von 390.000,- € verkauft.

Die Kläger tragen vor, dass die dem Schuldbekenntnis zugrundeliegende Schuld in Höhe von 60.000,- DM/30.77,51 € erloschen sei. Der Beklagte habe bei dem Erwerb des Mehrfamilienhauses einen um 60.000,- DM höheren Eigenkapitalanteil bezahlt als die beiden Kläger. Er habe die Kläger aufgefordert, an ihn 60.000,- DM zu bezahlen. Deswegen sei im Jahr 2000 das Schuldbekenntnis notariell beurkundet worden. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Verteilung des Verkaufserlöses des Mehrfamilienhauses seine Mehrzahlung von 60.000,- DM erstattet haben wollen. Er habe berechnet, dass ihm und seiner Ehefrau aus dem Verkaufspreis unter Einbeziehung seiner Mehrzahlung von 60.000,- DM ein Anteil von 120.300,- € zustehen würde. Im Vorfeld des Beurkundungstermins am 22.11.2010 hätte der Beklagte dann den Kaufpreisanteil auf einen Betrag von 126.500,- € für sich geändert. Der Beklagte habe erklärt, dass er nur diesen Betrag akzeptieren würde. Deswegen hätten die Kläger erklärt, dass sie mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden seien und dass er und seine Ehefrau 126.500,- € erhalten sollten. Hiermit waren der Beklagte und dessen Ehefrau einverstanden.

Somit sei die Forderung aus dem Schuldbekenntnis erloschen. Der Beklagte habe bei dem Verkauf 30.750,- € mehr erhalten als ihm nach den Miteigentumsverhältnissen zustand.

Das Schuldbekenntnis sei nur für die Mehrbezahlung des Beklagten bei der Finanzierung des Mehrfamilienhauses gewesen. Es habe keinerlei private Darlehen bzw. sonstige Darlehen des Beklagten an die Kläger gegeben. Es stimme nicht, dass das Schuldbekenntnis vom 17.03.2000 in keinem Zusammenhang mit den Mehraufwendungen des Beklagten für die Immobilie und den damit zusammenhängenden Ausgleichsansprüchen stand. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, dass die Kläger sich wegen eines höheren Eigenkapitalanteils des Beklagten an den Schulden zur Abzahlung der Immobilie entsprechend höher beteiligen sollten. Der erhöhte Ausgleichsanspruch von 6.500,- € des Beklagten beruhe nicht darauf, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung weggefallen sei.

Die Kläger beantragen,

I. Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldbekenntnis Notare P.M. und H.S., UR-Nr. - wird für unzulässig erklärt.

II. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem notariellen Schuldbekenntnis Notare P.M. und H.S., UR-Nr. - bis zur Rechtskraft eines Urteils einstweilen eingestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Erlass der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage unbegründet sei, weil keine rechtsvernichtenden Einwendungen gegen das betreffende Schuldbekenntnis vom 17.03.2000 bestehen würden. Die Forderung des Beklagten in Höhe von 60.000,- DM/30.677,51 €, die durch das Schuldbekenntnis vom 17.03.2000 gesichert wurde, sei nicht erloschen. Im Zusammenhang des Verkaufs der gemeinsamen Immobilie sei die Forderung aus dem Schuldbekenntnis nicht erloschen. Das Schuldbekenntnis vom 17.03.2000 sei nicht im Zusammenhang mit dem Kauf oder dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie gestanden.

Der Beklagte hatte an die Kläger ab 1998 private Darlehen vergeben. Nachdem die ausbezahlten Darlehen nach mehreren Auszahlungen insgesamt 60.000,- DM betrugen, sei zur Absicherung der Darlehen am 17.03.2000 das Schuldbekenntnis erklärt worden. Zwischen den Parteien sei zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Forderung aus dem Schuldbekenntnis im Rahmen des Verkaufs der gemeinsamen Immobilie und Aufteilung des Kaufpreises ausgeglichen sei. Die Berechnungen der Kläger zur Aufteilung des Kaufpreises beim Verkauf der Immobilie sowie zum Darlehen und zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht zutreffend. Bei Verkauf der Immobilie sei der Kredit nicht gekündigt worden, sondern von den Klägern übernommen worden. Somit sei die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.200,- € entfallen. Somit seien dem Beklagten und seiner Ehefrau aufgrund des Wegfalls der Vorfälligkeitsentschädigung nicht 120.300,- € sondern 126.500,- € ausbezahlt worden. Folgt man den Berechnungen der Kläger hätten diese laut deren Berechnungen 65.100,- € erhalten, tatsächlich sei ihnen ein Betrag von ca. 85.000,- € ausbezahlt worden.

Das Schuldbekenntnis sei für folgende Darlehen gewesen: Im Jahr 1998 habe der Beklagte 15.000,- DM an die Kläger zur Behandlung des kranken Bruders der Klägerin vergeben. Zudem habe der Beklagte Anteile von Notar und Maklerkosten für die Kläger in Höhe von 30.000,- DM übernommen, mit denen die Parteien nicht gerechnet hätten. Es seien noch weitere Beträge von insgesamt 15.000,- DM durch den Beklagten an die Kläger bezahlt worden. Da sich die Darlehenssumme insgesamt auf 60.000,- DM belaufen habe, sei in dieser Höhe das Schuldbekenntnis abgegeben worden. Die Forderung aus dem Schuldbekenntnis sei eine Darlehensvereinbarung ausschließlich zwischen dem Beklagten und den Klägern. Die Ehefrau des Beklagten sei mit ihrem Vermögen daran nicht beteiligt gewesen. An der gemeinsamen Immobilie war die Ehefrau des Beklagten sehr wohl beteiligt. Wenn das Schuldbekenntnis im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie gestanden hätte, wäre auch die Ehefrau des Beklagten im Schuldbekenntnis mitaufgenommen worden. Gegen den Vortrag der Klagepartei spreche auch, dass die Kläger nach dem Notartermin am 22.11.2010 nicht die Herausgabe des Schuldbekenntnisses gefordert haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.04.2018 und 14.06.2018 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen H.K., S.D., M.K., G.Y., S.K., S.K.1), K., H.K.1), F., S.K., H.D., Notarin M.S.. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 und 14.06.2018 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldbekenntnis der Notare P.M. und H.S., UR-Nr. - nach § 767 ZPO.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien das notarielle Schuldbekenntnis vom 17.03.2000, in dem die Kläger anerkennen, dem Beklagten einen Betrag von 60.000,- DM/30.677,51 € zu schulden. Unstreitig haben sich die Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen (vgl. Schuldbekenntnis vom 17.03.2000, Anlage K 1).

Die Kläger konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 362 BGB Erfüllung und damit ein Erlöschen der Forderung der 60.000,- DM einwenden.

Die Kläger als Schuldner tragen für die Erfüllung der Forderung die Beweislast. Daran ändert im streitgegenständlichen Fall auch die von der Klagepartei vorgebrachte Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung nichts. Danach ergibt sich die Tilgungsbestimmung regelmäßig aus dem Leistungszweck. Die Bestimmung kann auch konkludent erfolgen. Es ist vom objektiven Empfängerhorizont aus zu bestimmen, welche Tilgungsbestimmung vorliegt. Dabei reicht es aus, wenn der Gläubiger bei mehreren offenen Forderungen aus den Umständen ersehen kann, welche getilgt werden soll. Hierbei reicht es aus, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, dass eine bestimmte Forderung nach dem Willen der Leistenden getilgt werden soll.

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da zwischen den Parteien vollkommen streitig ist, ob die Kläger bei der Kaufpreisverteilung des gemeinsamen Hausverkaufes eine Tilgungsbestimmung getroffen haben.

Es ergibt sich für das Gericht nach der Beweisaufnahme auch nicht, dass für die Beklagten ersichtlich war, dass mit dem Verkauf des Hauses und der Kaufpreisaufteilung die Forderung von 60.000,- DM aus dem Schuldanerkenntnis getilgt werden sollte.

Dies ist gerade der unter den Parteien absolut streitige Punkt.

Somit ändert die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung nichts daran, dass die Kläger als Schuldner der Forderung die Beweislast für die Erfüllung nach § 362 BGB tragen.

Somit mussten die Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegende Forderung von 60.000,- DM bereits erloschen ist.

Die Kläger konnten hierbei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die Parteien bei der Verteilung des Kaufpreises der gemeinsamen Immobilie vereinbart haben, dass mit der stattgefundenen Verteilung des Kaufpreises die Forderung von 60.000,- DM des Beklagten gegenüber den Klägern erloschen und erfüllt sein soll.

Nach der durchgeführten äußerst umfangreichen Beweisaufnahme steht im Ergebnis nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien bei dem Verkauf des gemeinsamen Hauses vereinbart hätten, dass damit, dass der Beklagte einen Kaufpreisanteil von 126.500,- € erhält, die Schuld von 60.000,- DM abgegolten sein sollte.

Das Gericht ist nach der umfangreichen Beweisaufnahme nicht in der Lage, zu entscheiden, welche Version der Parteien und der Zeugen der Wahrheit entspricht. Es wurden jeweils von den Parteien und von den vielen Zeugen völlig verschiedene Versionen der Geschichte dargestellt.

Es ergibt sich für das Gericht das Bild, dass es sich um eine zerstrittene Familie handelt, wobei die Zeugen der Klägerseite offensichtlich auf deren Seite stehen und die Zeugen der Beklagtenseite offensichtlich auf deren Seite.

Die einzige neutrale Zeugin, die Notarin S., gab an, keine persönliche Erinnerung an den konkreten Notarvertrag zu haben. Aus ihren Unterlagen habe sich jedoch nichts ergeben, wie die Summe von 126.500,- € Kaufpreisanteil für den Beklagten und dessen Ehefrau berechnet wurde. Sie gab an, dass sie sich nicht erinnern könne, dass irgendein Schuldbekenntnis vorgelegt wurde. Sie hätte dies sicher kopiert und sie habe nichts in den Akten.

Die Notarin gab weiter an, dass hinsichtlich der W. ein Ablösebetrag von voraussichtlich 184.400,- € im Notarvertrag benannt wurde, weil die Banken immer erst hinterher genau zum Tag abrechnen. Es sei immer so, dass man die ganz genaue Summe vorher noch nicht angeben könne. Deswegen sei es normal, dass sich die Summen im Nachhinein noch verändern würden. Sie habe damals nicht gewusst, dass die Kläger den Kredit bei der W. übernehmen wollten. Wenn sie davon gewusst hätte, hätte sie den Vertrag anders konstruieren müssen.

Aus den Angaben der einzigen neutralen Zeugin S. ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, dass mit dem Kaufpreisanteil von 126.500,- € die Darlehensverbindlichkeit von 60.000,- DM abgegolten sein sollte.

Dennoch ist dem Gericht bewusst, dass natürlich vor dem Notarvertrag eine derartige Vereinbarung zwischen den Parteien möglich war, auch ohne dass die Notarin davon wusste.

Aus den Angaben der Parteien und der anderen Zeugen ist es dem Gericht nicht möglich, herauszufinden, welche Zeugen die Wahrheit sagen und welche nicht. Die Angaben der Zeugen waren jeweils für sich gesehen widerspruchsfrei und auch nachvollziehbar. Sie widersprechen sich jedoch diametral. Während die Klagepartei vorträgt, dass die 60.000,- DM Darlehen und somit das Schuldbekenntnis daraus resultiere, dass die Beklagten beim Erwerb des gemeinsamen Hauses 60.000,- DM mehr bezahlt hätten, gibt der Beklagte an, dass die 60.000,- DM für diverse Darlehen gewesen seien. Dies wird jeweils von den Zeugen der einen und der anderen Seite so bestätigt.

Auch der weitere neutrale Zeugen G.F., der Erwerber des Mehrfamilienhauses, hat nicht mitbekommen, dass die Parteien irgendwelche Vereinbarungen getroffen hätten, wer wie viel vom Kaufpreis bekommen soll. Er gab an, dass auch vor der Notarin zwischen den Parteien nichts Sonstiges besprochen wurde.

Während die Zeugen der Klägerseite angaben, dass die 60.000,- DM dafür gewesen wären, dass der Beklagte und seine Ehefrau diesen Betrag mehr beim Hauskauf bezahlt hätten, gaben die Zeugen der Beklagtenseite an, dass 15.000,- DM ein Darlehen für einen kranken Bruder gewesen seien und 30.000,- DM ungeahnte Maklerkosten. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte und seine Frau beim Hauskauf 60.000,- DM mehr investiert haben, scheint es dem Gericht gut möglich, dass das Schuldbekenntnis auch deswegen gewesen sein könnte.

Andererseits spricht gegen diese Variante, dass das Schuldbekenntnis nur für den Beklagten gilt und nicht auch für dessen Ehefrau. Hinsichtlich des Hauses waren beide jedoch Miteigentümer, so dass dies für die Variante der Beklagtenpartei spricht, da die Ehefrau des Beklagten wohl in das Schuldbekenntnis aufgenommen worden wäre, wenn es sich auch um ein Darlehen gehandelt hätte, das auch von ihr gegeben wurde.

Ansonsten tragen die Parteien verschiedene Berechnungen zu der Kaufpreisverteilung vor. Beide erscheinen dem Gericht theoretisch möglich, so dass es für das Gericht auch nach der Beweisaufnahme nicht möglich ist, zu klären, welche Berechnung tatsächlich der Wahrheit entspricht. Es ist sowohl möglich, dass der Kaufpreisanteil, den der Beklagte bekommen sollte, im Nachhinein geändert wurde, weil eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Darlehens stattfand. Ebenso ist es jedoch möglich, dass die Kaufpreissumme im Nachhinein geändert wurde, weil eine Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise entfiel, weil die Kläger das Darlehen bei der W. übernehmen wollten.

Auch dies konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Auch hierzu waren die Angaben der Parteien und der Zeugen völlig widersprüchlich.

Alle Zeugen gaben an, dass sie Familie seien und alles voneinander wissen. Die Angaben waren jedoch immer passend zum Vortrag der Partei, die die Zeugen benannt hat und insgesamt vollkommen widersprüchlich.

Auch die Zeugen der Klagepartei gaben jedoch an, dass sie nicht wussten, ob die Kläger beim Beklagten weitere Schulden hatten außer die Schulden aus dem Hauskauf. Somit sind weitere Schulden ebenfalls möglich. Die Zeugen H.K. und S.D. gaben beide an, dass der Beklagte den Schuldschein auch, nachdem er sein Geld erhalten habe, nicht zurückgegeben habe. Die Zeugin S.K.1), die Tochter des Beklagten, gab jedoch an, dass das Schuldbekenntnis für Schulden gewesen sei, die ihr Vater privat verliehen habe. Dies gab auch die Ehefrau des Beklagten als Zeugin so an. Die Zeugin S.K.1) gab an, dass, entgegen den Angaben des Zeugen H.K., auf der Fahrt zum Notar nicht über das Schuldbekenntnis gesprochen worden sei.

Die Zeuginnen G.Y., S.K. und H.D. gaben an, dass im Vorfeld des Notarvertrages ein Gespräch zur Schlichtung stattgefunden habe, bei dem sie dabei gewesen seien. Der Beklagte habe bei diesem Gespräch gesagt, dass er die 60.000,- DM nehme und raus gehe.

Die Zeuginnen gaben alle an, dass dies eine Vereinbarung gewesen sei, dass die 60.000,- DM Schulden bei dem Hausverkauf verrechnet würden.

Die Angaben der Zeuginnen waren für das Gericht jedoch relativ vage. Alle gaben an, dass der Beklagte wörtlich etwas gesagt habe wie „Ich nehme mein Geld und gehe raus“.

Eine direkte Vereinbarung der Parteien, dass mit dem Hausverkauf die 60.000,- DM aus dem Darlehen, das dem Schuldbekenntnis zugrunde lag, abgegolten seien, ergibt sich für das Gericht hieraus nicht zuverlässig.

Insgesamt verbleiben beim Gericht nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, welche Version der Geschichte der Parteien der Wahrheit entspricht. Es war für das Gericht nicht möglich, bei den widersprechenden Zeugenangaben herauszufinden, welche der Wahrheit entsprechen. Es gibt Indizien, die, wie bereits dargestellt, für die eine Version bzw. für die andere Version sprechen. Insgesamt verbleiben beim Gericht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Zweifel daran, ob es zwischen den Parteien eine Tilgungsbestimmung dahingehend gab, dass mit der Verteilung des Kaufpreises beim Hausverkauf die 60.000,- DM aus dem Darlegen abgegolten sein sollten.

Somit ist nach Beweislast zu entscheiden. Die Beweislast für das Erlöschen der Forderung trägt die Klagepartei.

Die insoweit beweisbelastete Klagepartei konnte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass zwischen den Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen wurde, so dass mit der Verteilung des Kaufpreises die Darlehensforderung erloschen ist.

Somit war aufgrund erheblicher Zweifel des Gerichts die Klage im Ergebnis nach Beweislast zu entscheiden und somit abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil


Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfecht

Referenzen

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.