Wehrstrafgesetz - WStrG | § 46 Rechtswidriger Waffengebrauch

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Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis

Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

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published on 30/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der im Juni 1981 geborene Soldat legte im Jahr 2000 sein Abitur ab und begann im Juli desselben Jahres seinen Grundwehrdienst bei der 6./... Im November 200
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