Wehrstrafgesetz - WStrG | § 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.

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Wehrstrafgesetz - WStrG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatenge

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2012 - 2 WD 1/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

Tatbestand 1 1. Der 1984 geborene Soldat zu 1 verfügt seit Juli 2001 über die Fachoberschulreife und seit Februar 2005 über den Gesellenbrief als Metallbauer. Nachdem er

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Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem...