Wehrstrafgesetz - WStrG | § 20 Gehorsamsverweigerung
Wehrstrafgesetz - WStrG | § 20 Gehorsamsverweigerung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
- 1.
wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder - 2.
wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/05/2010 00:00
Tatbestand
1
Der jetzt ... Jahre alte Soldat trat nach bestandener Abiturprüfung als Anwärter für die Laufbahn der Truppenoffiziere am 1. Juli 1993 in den Dienst der Bun
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.