Wehrstrafgesetz - WStrG | § 20 Gehorsamsverweigerung

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Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,

1.
wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2.
wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

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published on 20/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Der jetzt ... Jahre alte Soldat trat nach bestandener Abiturprüfung als Anwärter für die Laufbahn der Truppenoffiziere am 1. Juli 1993 in den Dienst der Bun
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