Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,
2.
wenn er
a)
selbst an der Tat beteiligt ist,
b)
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,
c)
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er

1.
in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist,
2.
Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
3.
dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.

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(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
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(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 55 Jahre alte verheiratete frühere Soldat trat im Oktober 1976 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und wurde nach Zulassung zur Laufbahn der Offiz
published on 25/03/2010 00:00

Tatbestand Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Februar 2010 wurde Oberst i.G. W. als ehrenamtlicher Richter für eine Sitzung des 1. Wehrdienstsenats herangezogen. Daraufhin teilte er Folgendes mit:
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Annotations

(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig...