Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2006 - KVR 5/05
published on 24/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2006 - KVR 5/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 5/05
vom
24. April 2006
in dem Kartellverwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2006 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 119 VwGO) dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Gründe zu C III 3 (S. 21 f. des Beschlussumdrucks, Tz. 37) richtig wie folgt lautet: Der nächstgrößere Wettbewerber ist bei beiden Marktabgrenzungen mit einem Marktanteil von 20 bis 30 % bzw. 30 bis 40 % der Nutzwagen-Kilometer - gleichfalls der angefochtenen Verfügung zufolge - mit der RegioBus Hannover GmbH ein Busunternehmen, an dem die Region Hannover mit ca. 78 % beteiligt ist. Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2004 - VI - Kart 1/04 (V) -
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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu
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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.