Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 133 Vertragswidrige Beförderung

(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.

(2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird. § 132 ist anzuwenden.

(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 132 Gefahränderung


(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Feb. 2007 - 5 U 581/06 - 76

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.9.2006, 14 O 476/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufung

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(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine...
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine...