Ersetzung von § 107b BeamtVG
§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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