Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten

(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut

1.
zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
2.
wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
3.
im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.

(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn

1.
die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
2.
das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.

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Referenzen - Gesetze | § 6 VerstV 2003

§ 6 VerstV 2003 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 6 VerstV 2003 wird zitiert von 1 anderen §§ im Versteigererverordnung.

Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 3 Anzeige


(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich ode
§ 6 VerstV 2003 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen


(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wen

Referenzen - Urteile | § 6 VerstV 2003

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 VerstV 2003.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 3 AZR 978/12

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2012 - 6 Sa 194/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 808/11

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2011 - 3 Sa 60/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Apr. 2013 - 3 AZR 24/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 964/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Apr. 2013 - 3 AZR 23/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb...