Versorgungsruhensgesetz - VersRuhG | § 3 (weggefallen)

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Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen Inhaltsverzeichnis

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Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige 1. seine Pfl
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published on 26/01/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
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