Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Allgemeine Daten der Anzeige

Zeitreise: 23.10.2024

(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten: 1. den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige, 2. von der versicherten Person: a) den Namen und den Vornamen, b) das Geburtsdatum, c) die Anschrift, d) das Geschlecht, e) die Krankenkasse, f) die Staatsangehörigkeit und g) sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, 3. den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person, 4. das Datum der Anzeige.

(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden: 1. die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis, 2. sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis, 3. die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

Passende Werkzeuge

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes