Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.

(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.

(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 325 HGB

§ 325 HGB zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 325 HGB wird zitiert von 5 anderen §§ im Handelsgesetzbuch.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 4 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers


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Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft


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Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft


(1) Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der maßgebende Gewerbeertrag der übern

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 27 Anwendungsvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt is
§ 325 HGB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc
§ 325 HGB zitiert 1 andere §§ aus dem Handelsgesetzbuch.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 4 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers


(1) Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2015 - IV R 37/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. September 2013  3 K 1205/12, 3 K 347/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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