Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 59 Verschmelzungsbeschlüsse
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 59 Verschmelzungsbeschlüsse
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.
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published on 12/12/2012 00:00
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Pensionsverpflichtungen in der Eröffnungs- und in der ersten Schlussbilanz einer zur Neugründung ausgeg
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