Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 201 Bekanntmachung des Formwechsels

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 201 Bekanntmachung des Formwechsels
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

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(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1
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published on 19/03/2008 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst
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