Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV 2005 | § 4 Grenzen des Anwendungsbereichs

(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation

1.
wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss gerichtet,
2.
geht von einem im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss aus oder
3.
wird an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.

(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie

1.
von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder
2.
von einem in der Anordnung angegebenen Telekommunikationsanschluss im Ausland herrührt und für eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.
Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes und der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen werden kann. § 22 ist im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 4 TKÜV 2005

§ 4 TKÜV 2005 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 4 TKÜV 2005 zitiert 2 andere §§ aus dem Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV 2005 | § 7 Bereitzustellende Daten


(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt: 1. die zu überwachende Kenn

Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV 2005 | § 5 Grundsätze


(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, dem § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskrim

Referenzen - Urteile | § 4 TKÜV 2005

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2015 - StB 7/15

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 7 / 1 5 vom 20. August 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen hier: Beschwerde der T. GmbH gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015, berichtigt durch Beschluss vom 8. Ap

Referenzen

(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, dem § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes...
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, dem § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes...
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt: 1. die zu überwachende Kennung;2. in...
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt: 1. die zu überwachende Kennung;2. in...