Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/08/2011 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers stützt, hat keinen Erfolg.
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