Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien

Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2011 - 6 B 9/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers stützt, hat keinen Erfolg.