Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 134 Einleitung, Beteiligte
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
- 1.
der Antragsteller, - 2.
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet, - 3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbiete
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/04/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
1Gründe
2I.
3Die Antragstellerin plant nach ihren Angaben einen Markteintritt als Mobilfunk
published on 22/07/2014 00:00
Gründe
I.
1
Der Klägerin wurden seit 1999 befristet bis zum 31. Dezember 2007 Frequenze
published on 22/06/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
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