Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 E C 13.10379

bei uns veröffentlicht am04.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester an der ...Universität ... - ... - im Wintersemester 2013/2014.

Die ... hat in ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 20131/2014 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2013/14) vom 10. Juli 2013, in Verbindung mit der Anlage hierzu, die Zahl der Studienplätze des 1. Fachsemesters für den Studiengang Tiermedizin auf 295 festgesetzt. Laut Studentenstatistik der ... (Stand 22. November 2013) sind im Wintersemester 2013/2014 im Studiengang Tiermedizin im 1. Fachsemester 298 Studierende eingeschrieben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin an der ...Universität für das Wintersemester 2013/2014 abzulehnen. Ein Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die Kapazität im Studiengang Tiermedizin bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht sei. Die festgesetzten Zulassungszahlen seien somit ausgeschöpft. Nach ergänzender Mitteilung vom 13. Januar 2014 sind von den im 1. Fachsemester immatrikulierten 298 Studierenden 6 Personen beurlaubt, davon 5 Personen erstmals, eine Person bereits seit mehreren Semestern. Die Kapazität sei also selbst dann mehr als ausgeschöpft, wenn im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 21.10.2013, Az. 7 CE 13.10252 u. a.) Studierende, die sich bereits im Vorsemester immatrikuliert und dann hatten beurlauben lassen, im Studierendenbestand des 1. Fachsemesters nicht berücksichtigt würden; es seien dann noch immer 297 Studierende zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner legte die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2013/2014 vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014, die Stellungnahmen des Antragsgegners vom 25. November 2013 und vom 13. Januar 2014 sowie auf die Studentenstatistik der ... (Stand: 22. November 2013) Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragspartei hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO), dass sie im Wintersemester 2013/2014 an der... im Studiengang Tiermedizin einen Studienplatz für das 1. Fachsemester beanspruchen kann.

Der Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn über die für das Wintersemester 2013/2014 als kapazitätsdeckend vergeben zu berücksichtigenden (s. unten) 297 Studienplätze hinaus, mit denen die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 295 Studienplätzen bereits um 2 Plätze überschritten wurde, mindestens ein weiterer Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az. 7 CE 09.10538 u. a.). Das Gericht sieht es aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren vorgenommenen, wegen der Besonderheit des Anspruchs auf Hochschulzulassung, der sich effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt, zwar summarischen, gleichwohl eingehenderen Überprüfung (vgl. BVerfG vom 31.3.2004, BayVBl. 2005, 240) als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2013/2014 über die Zahl der im 1. Fachsemester bereits zugelassenen 297 Studierenden hinaus kein weiterer Studienplatz mehr vorhanden ist.

2. Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot. Für dessen Berechnung sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

3. Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen

Vorjahr

Diff.

Deputat

(LVS)

Min-

derg

akt.

Min-

derg

Vorj.

Lehr-angebot aktuell

(LVS )

Lehr-

angebot Vorjahr (LVS)

Diff.

(LVS)

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

39

--

9 LVS

8

8

343

343

--

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a. Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

--

7 LVS

--

--

28

28

--

3

Ak.Räte im Beamten-verh. a. Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,25

77,25

--

5 LVS

--

--

386,25

386,25

--

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a. L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

54

53

+ 1

max.

10 LVS

--

--

466

457

+ 9

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

7,6

8,6

- 1

nach

Vertrag

41,5

41,5

--

6

Juniorprofessoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

--

hier:

5 LVS

--

--

5

5

--

Summe

182,85

182,85

1269,75

1260,75

+ 9

Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2013/2014 - wie bereits im Vorjahr - 182,25 Stellen zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.269,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr: 1.260,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2012/2013 und 2013/2014 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2013/2014 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2012/2013 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei war bereits im vorangegangenen Berechnungszeitraum eine fiktive Fortführung früher eingezogener Stellen nicht mehr erforderlich. Die personelle Ausstattung und die hieraus sich ergebende Kapazität wurden vom Gericht bestätigt (z. B. VG München vom 28.2.2013, Az. M 3 E 12.5002 u. a., bestätigt durch BayVGH vom 20.8.2013, Az. 7 CE 11.10177 u. a.).

Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ist die Summe der Stellen gleichgeblieben; zwar hat sich innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten die Stellenanzahl um 1,0 verringert, ohne dass sich jedoch hieraus Auswirkungen auf das von dieser Gruppe erbrachte Gesamtdeputat ergeben hätten; die in der Gruppe der ARaL hinzugekommene Stelle führt daher zwar (nur) zum Ausgleich der Summe der Stellen im Vergleich zum Vorjahr, die mit insgesamt 182,85 Stellen gleich geblieben ist, führt jedoch zu einer Erhöhung des von der Gruppe der ARaL erbrachten Lehrangebots um 9 LVS, die sich dann auch in der Summe des aktuellen Lehrangebots mit einer Erhöhung von 9 LVS auswirkt.

Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für die Gruppe der Professoren wie im Vorjahr 39 Stellen ausgewiesen.

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2013 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan weiter ergibt, bestanden sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres für den aktuellen Berechnungszeitraum mit insgesamt 8 LVS unverändert fort (für den vorangegangenen Berechnungszeitraum bestätigt durch BayVGH vom 20.8.2013, Az. 7 CE 13.10177 u. a.).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. B.) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. G. um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. P. um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt.

Der Ansatz von 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie bereits im Vorjahr 4 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächliches) Gesamtdeputat von 28 LVS.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 54 Stellen und damit gegenüber dem Vorjahr eine Stelle mehr ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Durch die Schaffung einer weiteren Stelle mit einem Deputat von 9 LVS (Nr. 88033902) hat sich auch das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Gesamtdeputat um 9 LVS auf nun 466 LVS erhöht. Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe erhöht sich geringfügig auf 8,63; bereits ein Durchschnittswert von 8,61 LVS war vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.; vgl. auch BayVGH vom 20.8.2013 a. a. O. zur Rechtmäßigkeit des von dieser Gruppe im Vorjahr erbrachten durchschnittlichen Deputats von 8,62 LVS).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2013/2014 demnach 466 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 7,6 Stellen und damit gegenüber dem Vorjahr eine Stelle weniger ausgewiesen. Da die Stellenreduzierung nicht einmal zu einer Verminderung des von dieser Gruppe zu erbringenden Gesamtlehrangebots führt, dieses vielmehr mit 41,5 LVS gegenüber dem Vorjahr unverändert bleibt, ist die Stellenreduzierung kapazitätsrechtlich ohne Auswirkung.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt somit 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2013/2014 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots in der Gruppe der Juniorprofessoren von einer Stelle auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

(7) Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2013/2014 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

Professoren343,00 LVS

AORaZ28,00 LVS

ARaZ386,25 LVS

ARaL466,00 LVS

Wiss. Angestellte41,50 LVS

Juniorprofessoren5,00 LVS

Summe:1.269,75 LVS

- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.269,75 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,9442 LVS.

b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102).

Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung insgesamt 129,85 Stellen einbezogen (eine Stelle mit Null-Deputat ist nicht mehr einbezogen), 30% hiervon ergibt 38,955 Stellen, die in Abzug gebracht werden können. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen steht.

Da der Dekan Prof. B. in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen

entfallendes Deputat

(LVS)

abzuziehende Stellen

duchschnittl.

Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV--Abzug

(LVS)

1

Professoren

28

davon 1 Stelle mit Deputatsminderung von

4 LVS

248

8,4

8,86

74,4

2

AORaZ

2

14

0,6

7

4,2

3

ARaZ

56,75

283,75

17,025

5

85,125

4

ARaL

38

338

11,40

8,89

101,35

5

Wiss. Ang.

5,1

25,5

1,53

5

7,65

6

Juniorprofessoren

--

--

----

---

-----

gesamt

129,85

38,955

272,72 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 272,72 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 26 Praktikanten

Gruppe (2) 29 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,27 Stellen

Gruppe (2) 0,69 Stellen

insgesamt: 0,96 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,9442 LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 1,8738 LVS

für die Gruppe (2) 4,7886 LVS

gesamt 6,6624 LVS.

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 983,72 LVS.

nichtbereinigtes Lehrangebot 1.269,75 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug272,72 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug6,66LVS

bereinigtes Lehrangebot990,37 LVS

4. Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.

Unter Berücksichtigung der Nachfrage für die Lehreinheiten Physik und Biologie mit jeweils 0,0222 wurde für die Lehreinheit Tiermedizin, wie bereits im Vorjahr, ein Curricularanteil von 7,5556 festgesetzt. Diese halten in der Summe den Curricularnormwert, der in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwert auf 7,60 festgesetzt ist, ein. Diese Aufteilung wurde vom BayVGH für den vorangegangenen Berechnungszeitraum unter Hinweis auf das Organisationsermessen der Hochschulen ausdrücklich gebilligt (BayVGH vom 20.8.2013 a. a. O.).

Veränderte Umstände, die eine Neubewertung erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Es ergibt sich somit auf der Grundlage des vom Gericht ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 990,37 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (990,37 x 2 = 1980,74) : 7,5556 = 262,1552 Studienplätzen.

5. Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung etwa erkennbarer „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. „Hamburger Modell“ bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern so weit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.).

Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).

Atypische Übergänge sind in den der aktuellen Berechnung zugrunde liegenden Semestern nicht mehr erkennbar.

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2010/2011

285

1

268

--

252

10

239

20

216

SS 2011

265

3

261

11

251

10

239

20

WS 2011/2012

291

-

250

4

244

11

244

10

239

SS 2012

277

--

245

9

239

14

242

11

WS 2012/2013

286

1

269

1

235

10

236

14

237

WS 10/11 bis SS 12

576

543

521

510

516

511

507

511

486

∑ SS 11 bis WS 12/13

577

543

522

511

499

511

504

505

507

Übergangsquoten:

0,9427

0,9613

0,9808

0,9784

0,9903

0,9863

0,9961

0,9922

multiple Verknüpfung

1,0

0,9427

0,9062

0,8888

0,8696

0,8612

0,8494

0,8461

0,8395

Schwundstudienzeit

8,0035

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,8893

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2013/2014 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8893.

Dieser Wert hält sich innerhalb des aus früheren Jahren bekannten Rahmens (2012/13: 0,8895; 2011/11: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,8845; 2008/2009: 0,88100).

Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8893 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 262,1552: 0,8893 = 294,7883, gerundet 295 Studienplätzen.

6. Von der ... wurden an Studierende des 1. Fachsemesters im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2013/2014 bereits 298 Studienplätze vergeben. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH zur kapazitätsdeckenden Berücksichtigung von beurlaubten Studierenden (vgl. BayVGH 21.10.2013, Az. 7 CE 13.10252 u. a.), sind 297 Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Damit steht weder innerhalb, noch außerhalb der festgesetzten Kapazität ein weiterer Studienplatz zur Verfügung, der an eine der Antragsparteien, die bei Gericht die vorläufige Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im 1. Fachsemester beantragt haben, vergeben werden könnte.

7. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffern 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 E C 13.10379

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 E C 13.10379 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer


(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer


Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.