Systemstabilitätsverordnung - SysStabV | § 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

Systemstabilitätsverordnung - SysStabV | § 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
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Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz
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