Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV 1999 | § 14 Aufbewahrung
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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der Aufbewahrungsfristen zu schützen.
(2) Die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und für die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sowie die Form der Aufbewahrung sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(3) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.
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published on 04/12/2017 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 26.494,71 Euro an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 91 Prozent und die Klägerin 9 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird
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