Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV 1999 | § 13 Führung der Bücher
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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden.
(2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.
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published on 04/12/2017 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 26.494,71 Euro an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 91 Prozent und die Klägerin 9 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird
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