§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 7 Eingliederungsmaßnahmen


(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspric

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Jan. 2014 - L 3 R 411/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gese

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Jan. 2014 - L 3 R 210/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversich

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Sept. 2012 - L 3 R 390/09

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 200

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(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird...