Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 26 Bilanzkreisvertrag
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
Vertragsgegenstand; - 2.
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen; - 3.
Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; - 4.
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; - 5.
Haftungsbestimmungen; - 6.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; - 7.
Kündigungsrechte der Vertragsparteien.
(3) (weggefallen)
Referenzen - Gesetze
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Anzeigen >EEG 2014 | § 3 Begriffsbestimmungen
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Anzeigen >StromNZV | § 3 Grundlagen des Netzzugangs
{{shorttitle}} zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >EnWG 2005 | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen - Urteile
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juli 2016 - 9 U 156/15
Anzeigen >Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 U 198/13
Anzeigen >Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 U 197/13
Anzeigen >Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2014 - 14d O 8/14