Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 26 Bilanzkreisvertrag

Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 26 Bilanzkreisvertrag
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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis

(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.

(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;
2.
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;
3.
Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;
4.
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;
5.
Haftungsbestimmungen;
6.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
7.
Kündigungsrechte der Vertragsparteien.

(3) (weggefallen)

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Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15
published on 11/09/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.844,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun
published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 123/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens
published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 66/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens
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