Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
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Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich exponierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).

(2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die nachgehende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen Person auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen werden; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.

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(1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch eine Exposition nach § 74 oder auf Grund anderer außergewöhnlicher Umstände Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisievert, die Organ-Äquivalentdosis von 20
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published on 11/05/2004 00:00

Tenor Das Verfahren wird nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.04.2001 durch deren Ergänzungsbescheid vom 20.12.2002 geändert worden ist. Im Übrigen wird
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