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§ 163Amtlich · § 5 UrhG

Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

Zeitreise: 23.10.2024

(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.

(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse, 2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition, 3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition, 4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen, 5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge, 6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse, 7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten, 8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und 9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.

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