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§ 159Amtlich · § 5 UrhG

Ermittlung der spezifischen Aktivität

Zeitreise: 23.10.2024

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird, 1. den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und 2. dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.

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