Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV | § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens

Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV | § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 18/01/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) teilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.