Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

1.
weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
2.
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.

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published on 01.06.2010 00:00

Tenor Der Antrag des Verurteilten, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und anzuordnen, dass er aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist, wird z u r ü c k g e w i e s e n. Gründe   I.
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