Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
- 1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), - 2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
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published on 01.06.2010 00:00
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und anzuordnen, dass er aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Gründe
I.
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