Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.

(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 08.12.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/16 2 AR 138/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren Kläger, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Az.: 7a StVK 64/15 Landgericht Koblenz Az.: 40 VRs 07 Js 10700/89 Staatsanwaltscha
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.