Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 56 (weggefallen)

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

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(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Ber
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 08/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. 3. Die Berufung wird
published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 verurteilt, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buc
published on 27/02/2015 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 4 HK O 6446/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.02.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... - Beklagte -
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