Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Feb. 2015 - 4 HKO 6446/14

Gericht
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 4 HK O 6446/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 27.02.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 4. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... die Handelsrichterin ... und den Handelsrichter ... am 27.02.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder vor Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf eine Kooperation und/oder Zusammenarbeit mit einem/einer Steuerberater/Steuerberaterin und/oder einer Steuerberatungsgesellschaft zu verweisen, insbesondere wie geschehen auf der Internetseite ...
unter der Rubrik ... mit:
„Unsere enge Zusammenarbeit mit der (...) rundet unser niveauvolles Dienstleistungsportfolio ab“.
und unter der Rubrik ... mit:
„Partner
Erfolgreiche Partner erleichtern das Leben und bieten neue Chancen. Wir können Vieles und haben Lösungen für fast alle Lebenslagen. Für Fragen und Aufgaben, die wir nicht selbst beantworten und erfüllen können, haben wir kompetente Kooperationspartner:
(...)“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2014 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 28.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für eine Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft sowie über die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Beklagte wirbt wie im Tenor wiedergegeben auf ihrer Webseite damit, dass ihre enge Zusammenarbeit mit der ... das Dienstleistungsportfolio der Beklagten abrundet, sowie damit, dass die ... ein kompetenter Kooperationspartner der Beklagten für Fragen zum Thema Steuern sei.
Anfang August 2014 wurden die beanstandeten Passagen von der Webseite der Beklagten entfernt, da sich die Klägerin im Rahmen der Berufsaufsicht an die ... wandte und die unzulässige Kooperation/berufswidrige Werbung beanstandete, weshalb die ... über ihre anwaltlichen Vertreter die Beklagte zur Entfernung bzw. Abänderung der beanstandeten Passagen aufforderte.
Die Klägerin trägt vor, bei der Beklagten handele es sich um ein gewerbliches Unternehmen, nämlich eine im Gesundheitswesen tätige Unternehmensberatung für Arztpraxen, insbesondere im Bereich Versicherungsschutz und Altersvorsorge sowie Vermittlung von Darlehen und Verträgen über Kapitalanlagen.
Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden sei einem Steuerberater wegen des Verbots der gewerblichen Tätigkeit nicht erlaubt. Da Steuerberater keine Kooperation mit gewerblichen Unternehmen eingehen bzw. bewerben dürften, sei im Umkehrschluss der Hinweis des gewerblichen Unternehmens auf eine Kooperation/Zusammenarbeit mit einem Steuerberater wettbewerbswidrig, weil irreführend.
Verjährung sei nicht eingetreten, es handele sich um eine Dauerhandlung bis Anfang August 2014.
Die Beklagte sei als Domaininhaberin verantwortlich im Sinne des UWG.
Die Klägerin beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
auf eine Kooperation und/oder Zusammenarbeit mit einem/einer Steuerberater/Steuerberaterin und/oder einer Steuerberatungsgesellschaft zu verweisen, insbesondere wie geschehen auf der Internetseite ...
unter der Rubrik ... mit:
„Unsere enge Zusammenarbeit mit der (...) rundet unser niveauvolles Dienstleistungsportfolio ab“.
und
unter der Rubrik ... mit:
„Partner
Erfolgreiche Partner erleichtern das Leben und bieten neue Chancen. Wir können Vieles und haben Lösungen für fast alle Lebenslagen. Für Fragen und Aufgaben, die wir nicht selbst beantworten und erfüllen können, haben wir kompetente Kooperationspartner:
(...)“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und trägt vor, der angegriffene Hinweis existiere seit Jahren und könne der Klägerin nicht verborgen geblieben sein.
Ein Hinweis auf eine Kooperation mit der ... sei nicht zu beanstanden. Es erfolge kein Hinweis dahin, dass eine Sozietät bestehe. Auch könne nicht der Eindruck einer gemeinsamen Firma entstehen. Die Auftragsbeziehungen zum Mandanten blieben auch stets getrennt. Gerade bei getrennter Auftragsabwicklung ohne personelle oder räumliche Verflechtung sei der Kreis der zulässigen Kooperationspartner viel weiter zu ziehen als lediglich auf die Angehörigen freier Berufe, so dass in diesen Fällen grundsätzlich auch eine Kooperation mit Gewerbetreibenden zulässig sei.
Die Beklagte legt dar, sie sei weder als Finanzierungs- noch als Versicherungsmakler tätig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 2 UWG, 57 IV Nr. 1, 56 V StBerG.
1. Die Klägerin ist nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
Sie nimmt die beruflichen Belange ihrer Mitglieder auch hinsichtlich der Verhinderung unlauterer, irreführender Werbung wahr.
2. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist irreführend und daher wettbewerbswidrig, § 5 UWG.
a) Mit dem Beruf des Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar, § 57 IV Nr. 1 StBerG.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 II des PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation, § 56 V S. 1 StBerG).
Da darüber hinausgehende Kooperationen unzulässig sind, ist die streitgegenständliche Werbung der Beklagten mit der Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft irreführend.
b) Es mag dahinstehen, ob die Beklagte Dienstleistungen aller Art auf dem Finanz- und Anlagesektor in Form der Vermittlung von Darlehen und Verträgen über Kapitalanlagen mit Ausnahme von Effekten und Immobilien sowie Vermittlung von Leasingverträgen aller Art anbietet und durchführt (vgl. Anlage K 6), da auch die sonstigen dort genannten Tätigkeiten der Beklagten eindeutig das Gepräge eines gewerblichen Unternehmens geben.
c) Es mag dahinstehen, ob unter Kooperation im Sinne des § 56 V StBerG bzw. im Sinne der hier streitgegenständlichen Werbung eine auf Dauer angelegte und verfestigte Zusammenarbeit mit nichtsozietätfähigen Personen (BGH NJW 2005, 2692, zur Angabe auf Anwaltsbriefbogen) verstanden wird, da jedenfalls für den Begriff der Kooperation von einer rechtlichen Selbstständigkeit der kooperierenden Unternehmen, mit einer Zusammenarbeit unabhängig von deren Intensität und einem Zurückgreifen auf das spezielle Wissen des Kooperationspartners auszugehen ist (vgl. Gehre/Koslowski, 6. Auflage, § 56 StBerG, Rn. 3; Kuhls, 3. Auflage, § 56 StBerG, Rn. 131 f.).
Die Beklagte wirbt damit, dass ihre „enge Zusammenarbeit“ mit der ... ihr (der Beklagten) „niveauvolles Dienstleistungsportfolio“ abrundet sowie damit, dass die ... ein kompetenter Kooperationspartner der Beklagten für Fragen zum Thema Steuern sei. Die Beklagte bietet also die Leistung der ... als ihre eigene Leistung an und beruft sich werbend auf die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit dieser Steuerberatungsgesellschaft.
Eine Kooperation eines Steuerberaters/einer Steuerberatungsgesellschaft mit einem Gewerbetreibenden ist unzulässig (Gehre, a. a. O., § 56 StBerG, Rn. 37; § 57 StBerG, Rn. 89; Kuhls, a. a. O., § 56 StBerG, Rn. 133; Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: StL 22/10).
Grundlage dieses Verbots ist eine mögliche bei einer Kooperation zwischen einem Steuerberater und einem gewerblich tätigen Unternehmen auftretende Interessenkollision, z. B. dahin, dass die Mandanten des Steuerberaters vom gewerblichen Unternehmen eine Unternehmensberatung erfahren (BGH NJW 2003, 1540).
d) Die als Domaininhaberin passivlegitimierte Beklagte bewirbt somit eine Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft, die letzterer verboten ist. Dadurch handelt die Beklagte irreführend, indem sie eine Zusammenarbeit in Aussicht stellt, die tatsächlich nicht stattfinden darf.
3. Durch die faktische Änderung des Internetauftritts der Beklagten ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat die Beklagte verweigert.
4. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verjährung.
Die streitgegenständliche Werbung stellt eine Dauerhandlung dar, so dass der Lauf der Verjährungsfrist erst nach Einstellung dieser Handlung beginnt. Dies war im August 2014 der Fall.
5. Der Betrag von 195,00 € als Kosten der Abmahnung durch die Klägerin selbst ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht beanstandet.
Entgegen der Rüge der Beklagten werden keine Kosten für eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
...
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.